Ärzte können der Ärztekammer nicht entkommen

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GÖTTINGEN (juk). Weder das Grundgesetz noch die Menschenrechtskonvention können Ärzte von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer befreien. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen klargestellt.

Die beiden Grundrechtskataloge schützten die Bürger zwar davor, zu einer Mitgliedschaft in einem Zwangsverband verpflichtet zu werden. Die Vereinigungsfreiheit stehe aber nicht der Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer entgegen. Der Staat sei nicht daran gehindert, "diejenigen, deren Berufsausübung das Gemeinwohl berührt, in einer berufsständischen Organisation zusammenzufassen, wenn dies der Verwaltung gemeinsamer Anliegen und zugleich dem Allgemeinwohl dient".

Geklagt hatte ein Allgemeinarzt. Er wollte von der Ärztekammer Niedersachsen aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in berufsständischen Kammern verfassungsgemäß ist.

Az.: 1 A 223/06

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