TIPP DES TAGES
Ausfallhonorar ist rechtens
Kommt ein Privatpatient in einer Bestellpraxis nicht zum vereinbarten Termin, können Praxen ein Ausfallhonorar berechnen. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln dann, wenn das vor Aufnahme der Behandlung im Anmeldeformular vorbehalten wurde und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Im konkreten Fall sagte ein Patient einen Zahnarzttermin und den Ersatztermin kurzfristig ab. Die Zahnärztin berechnete eine volle Stunde.
Az.: C 179/04