TIPP DES TAGES

Ausfallhonorar ist rechtens

Veröffentlicht:

Kommt ein Privatpatient in einer Bestellpraxis nicht zum vereinbarten Termin, können Praxen ein Ausfallhonorar berechnen. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln dann, wenn das vor Aufnahme der Behandlung im Anmeldeformular vorbehalten wurde und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Im konkreten Fall sagte ein Patient einen Zahnarzttermin und den Ersatztermin kurzfristig ab. Die Zahnärztin berechnete eine volle Stunde.

Az.: C 179/04

Mehr zum Thema

Praxis-IT

KBV: Neuer Anforderungskatalog an PVS

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System

Lesetipps
Der Patient wird auf eine C287Y-Mutation im HFE-Gen untersucht. Das Ergebnis, eine homozygote Mutation, bestätigt die Verdachtsdiagnose: Der Patient leidet an einer Hämochromatose.

© hh5800 / Getty Images / iStock

Häufige Erbkrankheit übersehen

Bei dieser „rheumatoiden Arthritis“ mussten DMARD versagen