Gericht untersagt heimliches Filmen in Arztpraxis

KÖLN (iss). Das Düsseldorfer Landgericht (LG) hat dem Fernsehsender RTL unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250 000 Euro untersagt, heimlich Film- und Tonaufnahmen in einer Arztpraxis zu machen.

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Einen Fernsehbeitrag, den RTL ohne Wissen des betroffenen Arztes gesendet hatte, darf der Sender nicht erneut ausstrahlen.

Zu einem Düsseldorfer Allgemeinmediziner kam eine ihm nicht bekannte Patientin. Sie gab an, wegen eines wichtigen beruflichen Termins unter starker Nervosität zu leiden. Der Arzt untersuchte die Frau und beriet sie ausführlich über verschiedene Behandlungsmethoden. Nachdem die Patientin diese abgelehnt hatte, verschrieb er ihr ein Benzodiazepin. Er empfahl ihr, das Medikament nach dem Termin sofort wieder abzusetzen.

Wenige Tage später erzählte ein anderer Patient dem Allgemeinmediziner, dass er ihn im Fernsehen gesehen habe. "Das Gesicht war zwar unkenntlich gemacht, aber die Stimme wurde im Original gesendet und die Praxisräume waren zu erkennen", berichtet Rechtsanwalt Dr. Ulf Vormbrock von der Kanzlei Peters Rechtsanwälte in Düsseldorf. Offenbar hatte die angebliche Patientin bei ihrem Besuch in der Praxis eine Minikamera und ein Minimikrofon eingesetzt.

"Über dieses Vorgehen beschwerte der Arzt sich bei RTL, zumal in dem fraglichen Beitrag auch der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, dass er leichtfertig und ohne Behandlung abhängig machende Psychopharmaka verschrieben habe", so Vormbrock. RTL verpflichtete sich lediglich, die zukünftige Ausstrahlung des Beitrags zu unterlassen.

Das reichte dem Mediziner nicht. Vormbrock beantragte eine einstweilige Verfügung vor dem LG - und hatte nach eigenen Angaben innerhalb weniger Stunden Erfolg. Zwar gelte die Entscheidung nur für die konkrete Auseinandersetzung, sagt der Rechtsanwalt. "Meines Erachtens hat sie aber Signalwirkung für ähnliche Fälle."

RTL nahm vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe zu dem Fall nicht Stellung.

Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 O 273/09

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Unglaubliches Vorgehen

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