Der konkrete Fall

Bei Schnee und Eis haftet zunächst der Eigentümer

Schnee ist immer eine Freude für Kinder, für Hausbesitzer eher eine Last. Streupflicht und Haftungsfragen sollten geklärt sein, für den Fall, dass es zu Unfällen kommt.

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Frage: Am Wochenende hat es geschneit und der Vermieter räumt den Schnee vor meiner Praxis nicht weg. Wer haftet, wenn jemand fällt?

Antwort: Eigentümer von Immobilien sind prinzipiell dafür verantwortlich, dass vor dem Objekt Schnee und Eis beiseite geräumt wird. Bei größeren Mietshäusern ist häufig ein Hausmeisterservice oder ein professioneller Reinigungsdienst beauftragt. Immobilienbesitzer können die Räumpflicht aber auch per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Es kommt also auf den Mietvertrag an, wer für das Streuen der Wege vor dem Haus verantwortlich ist.

Ärzte, die ein Haus vermieten, sollten auf jeden Fall eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben, auch Gebäudehaftpflichtversicherung genannt. Die springt ein, wenn ein Passant auf ungeräumten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Wenn jemand fällt, weil nicht geräumt wurde, kann er Schadenersatz verlangen, beispielsweise für den Verdienstausfall, Schmerzensgeld und schlimmstenfalls sogar eine lebenslange Rente. "Diese Forderungen übernimmt dann die Gebäudehaftpflichtversicherung", sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten.

Hat ein Mediziner eine Praxis angemietet und der Hauseigentümer die Räumpflichten auf die Mieter übertragen, gilt: Der Arzt muss abwechselnd mit den anderen Mietern für die Sicherheit des Gehwegs sorgen.

Die Gemeinden schreiben genau vor, wie gestreut werden muss. Meistens sollten die Wege zwischen 7 und 20 Uhr frei sein, am Wochenende fängt die Räumpflicht meist eine oder zwei Stunden später an.

"Bleibt das Trottoir einmal vereist und es passiert ein Unfall, springt der Berufshaftpflichtversicherer des Arztes dann ein, wenn der für das Räumen verantwortlich war", sagt Frank Heinemann vom Finanzvertrieb MLP. Wird allerdings wiederholt nicht geräumt, kann der Versicherer die Police kündigen. (acg)

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