Bei den AGB lohnt ein genauer Blick

Sei es bei Leasingverträgen oder einem Praxiskredit: Nicht immer lesen Praxischefs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gänzlich durch. Doch die Zeit, die die Lektüre kostet, kann sich später als lohnende Investition herausstellen. Denn wer die AGB kennt, weiß auch, ob das Handeln seines Geldinstituts eine rechtliche Basis hat.

Von Michael Vetter Veröffentlicht:
Wer ganz genau weiß, was im Kleingedruckten der AGB steht, ist auf mögliche Konflikte mit seiner Bank besser vorbereitet.

Wer ganz genau weiß, was im Kleingedruckten der AGB steht, ist auf mögliche Konflikte mit seiner Bank besser vorbereitet.

© Foto: Henry Schmitt / fotolia.com

DORTMUND. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stecken den verbindlichen Rahmen einer Geschäftsbeziehung ab. Daher lohnt es sich auch für Praxischefs, die AGB des jeweiligen Geldinstituts durchzulesen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit einer bestimmten Bank oder Sparkasse eingehen. Sonst kann es gehen wie in nachfolgendem Beispiel.

Da sie "nach sorgfältiger Prüfung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung" gekommen ist, bittet die Hausbank Hartmut S. als Praxisinhaber "neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der Praxiskredite". Ob diese Forderung berechtigt ist, wird S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank konkret mitteilen müssen, wie sie zu der von ihr angeführten "ungünstigeren Risikoeinschätzung" im Einzelnen überhaupt gekommen ist. Dass sie zu einer solchen Forderung aber zumindest grundsätzlich berechtigt ist, geht schon aus den Banken-AGB hervor, die S. bei der damaligen Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers greifen Bankinstitute auf eine solche Sicherheitenverstärkung zurück. S. war diese AGB-Klausel bisher nicht bekannt.

Tatsächlich können viele Praxisinhaber auch mit anderen Stichworten wie "Bankauskunft", "Mitwirkungspflicht" oder "AGB-Haftung" meist nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich die Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots gibt.

Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist.

  • Verschwiegenheitspflicht: Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum "Bankgeheimnis" beziehungsweise zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind; gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht.

Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat.

Beim Arzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen: Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Arzt ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weiter geben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird.

Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Arztes. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: lediglich eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Patienten selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

  • Legitimation von Erben: Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen.
  • Eventuell ist die Ausfertigung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden.
  • Mitwirkungspflicht: Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen zum Beispiel bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.
  • Mögliche Kontenverrechnung: Das so genannte "AGB-Pfandrecht" hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden auf Grund des AGB-Pfandrechtes Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden.
  • Kündigung: Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung sind sowohl Bank als auch Kunde berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank hoch: Ein wesentlicher Grund kann die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen.
  • Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich: die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrages, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen: dabei ist, sofern eine Kündigung tatsächlich berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben. Auch der Kunde muss Kündigungsfristen einhalten. Es sei denn, dass außergewöhnliche Gründe wie nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank seinerseits eine fristlose Kündigung möglicherweise rechtfertigen.
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