Neuer Erfolg für Vertragsärzte um 116 b
CHEMNITZ (mwo). Vertragsärzte können vor Gericht gegen ambulante Klinikbehandlungen vorgehen. Das hat nach dem Sozialgericht Dresden nun auch das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz bestätigt. Nach dem Beschluss darf das Krankenhaus die ambulanten Leistungen nicht erbringen, bis abschließend über seine "Bestimmung" nach Paragraph 116 b Fünftes Sozialgesetzbuch entschieden ist. Diese aufschiebende Wirkung begründete das LSG mit der Überzeugung, die Klage habe gute Aussicht auf Erfolg.