Für den Weg zur Arbeit zahlen Praxischefs nicht

Wenn Schnee und Eis dafür sorgen, dass Praxismitarbeiter zu spät am Arbeitsplatz erscheinen - wer trägt dann das Ausfallrisiko? Die Gerichte haben hierfür klare Regeln aufgestellt. Und fordern auch eine gewisse Kulanz von Praxisinhabern.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Wenn der Zug morgens nicht fährt, haben Mitarbeiter im Prinzip kein Anrecht auf Lohnausgleich für fehlende Arbeitsstunden zu Dienstbeginn.

Wenn der Zug morgens nicht fährt, haben Mitarbeiter im Prinzip kein Anrecht auf Lohnausgleich für fehlende Arbeitsstunden zu Dienstbeginn.

© dpa

NEU-ISENBURG. Ob nun unpünktliche öffentliche Verkehrsmittel der Grund dafür sind, dass die Praxis erst nach Dienstbeginn erreicht wird. Oder die Praxismitarbeiter aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse im eigenen PKW nicht voran kommen - für die dadurch ausfallende Arbeitszeit muss nicht der Praxisinhaber geradestehen.

Denn nach dem Gesetz haben Betriebe nur dann das Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung ihrer Mitarbeiter weiterzuzahlen, wenn sie aus einem "in ihrer Person liegenden Grund" nicht arbeiten können.

Solche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn eine Krankheit oder ein Unfall zur Arbeitsunfähigkeit führen. Verstopfte Straßen durch Unfälle oder Schnee und Eis, die ursächlich dafür sind, dass Beschäftigte nicht zur gewohnten Stunde mit der Arbeit beginnen können, gehören nicht zu den "persönlichen Gründen" einer Arbeitsverhinderung. Mit anderen Worten: Das "Zeit-Risiko" des Anfahrtweges zur Praxis trägt der Arbeitnehmer.

Natürlich ist kein Praxisinhaber daran gehindert, kulant zu verfahren - was oft auch geschieht. Gibt es eine annähernde Gleitzeitregelung - also dass die Praxismitarbeiter zu bestimmten Kernzeiten anwesend sein müssen, sich Arbeiten, die nicht unbedingt an Termine gebunden sind, aber flexibel einteilen können -, lassen sich Verspätungen ohnehin leicht über die Wochen- oder Monatsstunden ausgleichen.

Weniger Geld auf der Lohnabrechnung wäre zwar dort möglich, wo es keine Ausgleichmöglichkeiten, sprich abends oder zu einer anderen Zeit länger arbeiten, gibt. Doch diese Maßnahme sollte aus Motivationsgründen nur bei notorischen Zuspätkommern angewandt werden. Und auch eher dann, wenn der Grund etwa das zu späte Aufstehen ist.

Andererseits muss der Praxisinhaber das Gehalt weiterzahlen, wenn in seiner Praxis nicht gearbeitet werden kann, etwa weil die Heizung ausgefallen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall vom Betriebsrisiko der Firma erfasst werde (Az: 4 AZR 301/80).

Übrigens: auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit kommt, weil der Wettergott ihm nicht gut gesonnen war: Hals über Kopf darf ihm deshalb nicht gekündigt werden, sondern allenfalls nach einer Abmahnung. Übertreiben sollten es die Mitarbeiter aber nicht.

Denn kommt zum wetterbedingten Fehlen hinzu, dass der Arbeitgeber gleich mehrere Male erst mit erheblicher Verspätung erfährt, dass der Job verspätet (oder gar nicht) aufgenommen werden kann, dann dauert es nicht lange bis zur Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht: Dafür kommt es dann nicht einmal darauf an, ob der Betriebsablauf durch die mehrfachen Fehlzeiten erheblich gestört wurde; denn wäre das nicht der Fall gewesen, dann sei der betreffende Arbeitnehmer ja wohl "überflüssig"... (Az: 2 AZR 147/00).

In diesem Zusammenhang interessant sein dürfte: Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitsstelle ein Unfall, und das ist ja jahres-zeitunabhängig, so tritt für die gesundheitlichen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn bei solchen "Wegeunfällen" handelt es sich - wie bei einem Malheur, das während der Arbeitszeit passiert ist - um einen Arbeitsunfall.

Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft ist weitergehender als das der gesetzlichen Krankenkassen und erstreckt sich von der Heilbehandlung durch Arzt oder Klinik bis hin zum "Verletztengeld", wofür höhere Grenzbeträge gelten als in der gesetzlichen Krankenversicherung. In besonders schweren Fällen steht eine Unfallrente zu, die steuerfrei ist und neben der gesetzlichen Rente gezahlt wird.

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