Wenn Professoren- oder Doktortitel Probleme machen

Wer missbräuchlich einen Professoren- oder Doktortitel führt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro. Doch auch wer den Titel tatsächlich, aber eben im Ausland verliehen bekommt, muss mit Schwierigkeiten rechnen. Das zeigt der Fall Gunther von Hagens.

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Immerhin: EU-Zeugnisse werden in Deutschland anerkannt.

Immerhin: EU-Zeugnisse werden in Deutschland anerkannt.

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KÖLN (gia). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der umstrittene Leichenpräparator und Anatom Gunther von Hagens seinen chinesischen Gastprofessorentitel in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen auch ohne Verweis auf die Herkunft führen durfte.

Im Jahr 1999 hatte die Dalian Medical University in China von Hagens den Titel "Visiting Professor" verliehen. Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium, das zu der Zeit bundesweit für die Überprüfung von ausländischen Titeln zuständig war, hatte ihm daraufhin im Jahr 2003 erlaubt, den Titel in Deutschland zu tragen. In Folge dessen konnte von Hagens den Titel "Visiting Professor" nutzen - jedoch mit der Auflage, ihn mit der Herkunftsbezeichnung RC für "Republik China" zu führen. Der 65-Jährige soll jedoch mehrmals gegen die Vorschrift verstoßen und mehrere Schriftstücke mit "Professor Gunther von Hagens" unterzeichnet haben.

Wegen angeblich missbräuchlicher Führung eines akademischen Titels zeigte ihn die Universität Heidelberg an. Der Prozess endete im Jahr 2007 mit einem Freispruch. Trotz dieses Freispruchs bezeichnen Medien ihn bis heute oft als "prominenten Hochstapler". Wegen der anhaltenden Berichterstattung über sein Strafverfahren klagte von Hagens nun auf Feststellung, dass die vom NRW-Wissenschaftsministerium bestimmte Form der Titelführung nicht auch für andere Bundesländer habe zwingend sein dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab ihm Recht. Nach dessen Auffassung gab es zu Beginn der Auseinandersetzungen in den Bundesländern verschiedene Rechtsauslegungen über das Tragen von ausländischen akademischen Graden. Das strenge nordrhein-westfälische Hochschulrecht habe zu dem Zeitpunkt in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen nicht gegolten. Deshalb sei von Hagens befugt gewesen, seinen chinesischen Gastprofessorentitel in diesen Bundesländern ohne eine Herkunftsbezeichnung zu führen.

Inzwischen hat sich die Lage geändert. Denn die Kultusminister der Länder haben weitgehend identische Regelungen verabschiedet. Mit der Harmonisierung wurde für Ärzte, die im Ausland einen akademischen Grad erworben haben, mehr Klarheit geschaffen. Demnach kann ein ausländischer Titel, der dem Doktorgrad in Deutschland entspricht, mit der Abkürzung "Dr." und ohne einen Herkunftszusatz geführt werden, wenn er an einer anerkannten Hochschule in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurde. Gleiches gilt für Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan oder Kanada.

Ärzte, die anderweitig ihren akademischen Grad erworben haben, müssen die verleihende Institution in Klammern anführen. Darüber hinaus ist die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden deutschen Grad nicht zulässig. "Wenn also jemand einen russischen Ehrenprofessorentitel erworben hat, muss er diesen Titel in russischer Sprache angeben", erklärt Wolfram Floßdorf, Amtsrat beim Referat Ausländische Abschlüsse und Grade im NRW-Wissenschaftsministerium.

Darüber hinaus dürfen durch Titelkauf erworbene Grade nicht geführt werden. Die Feststellung scheint selbstverständlich. Floßdorf hat jedoch eine andere Erfahrung gemacht: "Es gibt immer wieder Fälle, in denen gegen ein Entgelt Titel gekauft werden, vor allem aus Osteuropa." Die missbräuchliche Führung von Titeln kann teure Folgen haben. Wenn der Schwindel auffliegt, können die Behörden bis zu 500.000 Euro Geldbuße verhängen.

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