Folge 2

Die KV spielt künftig mit bei Praxiskäufen

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Wie wirkt sich die Gesundheitsreform in der Praxis von Vertragsärzten aus? In Folge 2 der Serie der "Ärzte Zeitung" in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank geht es um das Vorkaufsrecht der KVen für frei werdende Arztsitze.

NEU-ISENBURG (ger). Immer wieder klagen Krankenkassen, dass der Ärztemangel in Wirklichkeit ein Verteilungsproblem sei - mit Unterversorgung auf dem Land und Überversorgung in den Städten.

Greift künftig die KV zu? Ein Mittel zum Abbau von Überversorgung soll der Aufkauf von Arztsitzen sein.

Greift künftig die KV zu? Ein Mittel zum Abbau von Überversorgung soll der Aufkauf von Arztsitzen sein.

© Frisco Gentsch / dpa

Die Krankenkassen fordern, dass es den KVen zur Pflicht gemacht wird, frei werdende Arztsitze aufzukaufen. Bisher sieht der Gesetzentwurf jedoch keine Verpflichtung vor. "Es liegt im Ermessen jeder KV, ob sie Praxissitze kaufen und somit Praxen schließen will", erläutert Gesundheitsökonom Jens Leutloff von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank).

Ob eine KV das Vorkaufsrecht ausübe, sei voraussichtlich auch davon abhängig, ob die rein rechnerisch und auf dem Papier bestehende Überversorgung auch in der Realität vorzufinden sei. "Schließlich liegen der Bedarfsplanung zum Teil noch Verhältniszahlen aus den 90-er Jahren zugrunde", gibt Leutloff zu bedenken.

Die Praxisübergabe wird noch komplizierter

Jens Leutloff

Jens Leutloff

© apoBank

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hätten einige KVen bereits angekündigt, dass sie von dieser neuen Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. "Hinzu kommt, dass die KV auch in die Pflichten des Praxisübernehmers eintreten müsste", so Leutloff weiter.

Mit anderen Worten: Sie müsste die Belastungen tragen, die aus langfristigen vertraglichen Verpflichtungen - wie beispielsweise Mietverträgen und Anstellungsverträgen - resultieren.

Die hierfür benötigten Geldmittel würden der Patientenversorgung entzogen werden. Insgesamt hat die Neuregelung eins zur Folge: Der ohnehin komplexe Vorgang der Praxisübergabe an einen Käufer und Nachfolger würde laut Leutloff noch komplizierter.

Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, hat die KV einen Monat Zeit, zu reagieren

Nachdem der Zulassungsausschuss einen Nachfolger ausgewählt hat, und zwischen Abgeber und Nachfolger ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, hätte die KV genau einen Monat Zeit, zu reagieren und das Vorkaufsrecht auszuüben. "Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nachfolger nicht zum engeren Familienkreis - Ehegatte, Lebenspartner, Kind - gehört oder zuvor Angestellter oder Praxispartner des abgebenden Arztes gewesen ist."

Aufgrund dieser Regelung wird das Vorkaufsrecht in vielen Fällen der Praxisabgabe somit wohl keine Anwendung finden.

Dies unterstreicht auch die gemeinsame Umfrage von Springer Medizin und apoBank zum Thema Praxisabgabe aus dem Frühjahr dieses Jahres, an der sich mehr als 1000 Ärzte beteiligt haben: Sie zeigt, dass jeder dritte Umfrageteilnehmer plant, vor der Praxisabgabe einen Juniorpartner in die Praxis hinein zu nehmen.

Jeder sechste will sich laut Studie einer Kooperation anschließen. Beides würde eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließen.

Greift die KV aber zu, dann "tritt sie zu den ausgehandelten Bedingungen in den Vertrag ein, den der Arzt mit dem Käufer geschlossen hat", sagt Rechtsanwalt Theo Sander von der Kanzlei Prof. Bicanski & Sander Rechtsanwälte in Münster.

Das bedeute, dass der abgebende Arzt theoretisch keine finanziellen Einbußen im Vergleich zum ausgehandelten Vertrag erleidet - außer wenn sich die KV darauf beruft, der Preis entspreche nicht dem Verkehrswert der Praxis. Dann, so Sander, müsse man über einen Gutachter für den Praxiswert zu einer Lösung finden - notfalls auch vor Gericht.

Vorkaufsrecht könnte den Markt enger machen

Sander rechnet allerdings nicht damit, dass durch die Gerichte die Verkehrswerte reihenweise deutlich nach unten korrigiert werden. Nur für den Sonderfall der Psychotherapeuten gebe es ein solches Urteil.

"Für Facharztpraxen, etwa Internisten, sieht das ganz anders aus", glaubt der Rechtsanwalt. Sander ist Netzwerkpartner der apoBank und damit Teil eines großen Netzwerks von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die auf Heilberufler spezialisiert sind und eng mit der apoBank zusammenarbeiten.

Ob es häufig schwierig sein wird, Einigkeit über den Praxiswert zu erzielen, ist im Vorhinein schwer zu prognostizieren. Preise weit über Marktniveau werden Verkäufer voraussichtlich nicht aushandeln können.

Für Praxisübernehmer könne die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch eine Verknappung der angebotenen Arztsitze und somit einen Anstieg des Marktpreisniveaus zur Folge haben, meint Leutloff.

Eine Serie von Springer Medizin und der Deutschen Apotheker und Ärztebank

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Lesen Sie dazu auch: Der Kaufvertrag gilt vollständig auch für die KV

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