Gastbeitrag

Die Stolpersteine beim Praxisurlaub

Sommerzeit ist Vertretungszeit: Wer auch im Urlaub ruhig schlafen und juristisch auf der sicheren Seite sein will, sollte bei der Wahl seines Praxisvertreters wichtige Punkte beachten.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Koffer gepackt? Bevor Ärzte in den Urlaub aufbrechen, müssen sie unter Umständen auch ihre Berufshaftpflicht über die Vertretung informieren.

Koffer gepackt? Bevor Ärzte in den Urlaub aufbrechen, müssen sie unter Umständen auch ihre Berufshaftpflicht über die Vertretung informieren.

© Maartje van Caspel / istockphoto

SALZGITTER. Vor jedem Urlaub taucht die Frage erneut auf: Wie soll die Praxisvertretung geregelt werden?

Dies betrifft zwar insbesondere Einzelkämpfer, aber auch Kollegen in Gemeinschaftspraxen ist die Frage nicht so ganz fremd.

Dabei gibt es einige juristische Fallstricke zu beachten - vor allem die Haftungsproblematik sollten Ärzte vorab gut durchdenken.

Die Faustformel für eine wie auch immer gestaltete Vertretung lautet: Die eigenen Patienten werden bei Bedarf versorgt.

Ärzte, die sich von diesem Leitmotiv bestimmen lassen und eine qualifizierte, erreichbare Vertretungsregelung organisieren sowie diese ihren Patienten verständlich offenlegen, haben grundsätzlich das Erforderliche geleistet.

Einige Punkte sind aber so wichtig, dass sie Arzt oder Ärztin vor der Vertretungszeit als Checkliste noch einmal durchdenken sollte:

In Paragraf 20 der Berufsordnungen ist die Pflicht zur kollegialen gegenseitigen Vertretung festgeschrieben. Erfolgt eine kollegiale Vertretung, wird der vertretende Arzt mit allen Rechten und Pflichten alleiniger Vertragspartner des Patienten, wenn die Behandlung in der Praxis des vertretenden Kollegen stattfindet.

Abrechnungsfragen zu KV-Honorierungen sollten die vertretenden Vertragsärzte mit ihrer KV klären.

Die kollegiale Vertretung erfolgt ohne Genehmigung. Grundsätzlich besteht auch keine Anzeigepflicht des Kollegen, der vertreten wird.

Dauert aber die Vertretung länger als eine Woche - auch wenn ein Vertreter in der eigenen Praxis beschäftigt wird - so ist sie der KV mitzuteilen.

Fristen sind nur zu beachten, wenn die Praxisvertretung insgesamt länger als drei Monate innerhalb von 12 Monaten dauert. Dann ist sie gegenüber der Ärztekammer anzuzeigen (Paragraf 32 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung).

Der Vertreter in der eigenen Praxis tritt für die Vertretungszeit an die Stelle des Praxisinhabers (Saalfrank, Handbuch des Medizin- und Gesundheitsrechts, III., Rn. 395).

Der Vertreter muss entweder selbst Vertragsarzt sein oder die Approbation und Anerkennung als Facharzt desselben Fachgebietes (es gibt Ausnahmen!) besitzen.

Der Praxisinhaber sollte sich von der fachlichen und persönlichen Eignung des Vertreters überzeugen und durch Anweisung und Kontrolle dafür sorgen, dass der Vertreter alle notwendigen Vorschriften einhält.

Musterverträge für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertreter und Praxisinhaber gibt es etwa von den KVen und Berufsverbänden.

Die Herausgeber haften allerdings für diese Musterverträge, die eher die Qualität einer Checkliste haben und nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls erfassen, nicht. Das Risiko bleibt also beim vertretenen Arzt.

Der Praxisvertreter schließt den Behandlungsvertrag mit den Patienten im Namen des Praxisinhabers als Vertreter. Er haftet für Behandlungsfehler gegenüber den Patienten nur aus eigener sogenannter unerlaubter Handlung.

Der Praxisinhaber jedoch haftet daneben ebenfalls für die Fehlleistungen des Vertreters aus Vertragsverletzung. Beide Ärzte benötigen daher eine Berufshaftpflichtversicherung.

Erfolgt eine Praxisvertretung außerhalb kollegialer Vereinbarungen, muss diese der eigenen Haftpflichtversicherung vor Tätigwerden des Vertreters angezeigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Zugang bei der Versicherung im Ernstfall nachgewiesen werden kann.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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