BAG

Kein Goodwill - kein Konkurrenzschutz

In Konkurrenzschutzklauseln können Praxispartner vertraglich festlegen, in welchem Zeitraum und Radius um die Praxis ein ausscheidender Partner sich nicht neu niederlassen darf. Gehen die Partner jedoch nicht fair miteinander um, kann eine solche Klausel wirkungslos werden.

Von Beate Bahner Veröffentlicht:
Mit der Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft tritt meist auch der Konkurrenzschutz bei Ausscheiden in Kraft. Diese Klausel darf einen Partner aber nicht über Gebühr benachteiligen.

Mit der Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft tritt meist auch der Konkurrenzschutz bei Ausscheiden in Kraft. Diese Klausel darf einen Partner aber nicht über Gebühr benachteiligen.

© Eisenhans / fotolia.com

HEIDELBERG. Eine Konkurrenzklausel in einem Gesellschaftsvertrag schützt die in der Gesellschaft bleibenden Partner nicht immer. Eine Ausnahme hat kürzlich das Landgericht Heidelberg definiert. Demnach ist der Konkurrenzschutz dann hinfällig, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter den Patientenstamm der Gesellschaft nicht illoyal ausnutzt.

Wichtig: Eine illoyale Ausnutzung liegt dann nicht vor, wenn die Zulassung von dem ausgeschiedenen Gesellschafter eingebracht wurde und die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter für den Goodwill keine Abfindung zahlen.

Im konkreten Fall hat das Landgericht Heidelberg die auf ein vertragliches Konkurrenzverbot gestützte Unterlassungsklage der beiden verbliebenen Gesellschafter gegen eine frühere Kollegin abgewiesen.

Die Kläger hatten ihre Kollegin ein Jahr nach Eintritt in die Gesellschaft ausgeschlossen und dann von ihr gefordert, das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot einzuhalten.

Dieses hätte sie verpflichtet, für die Dauer zweier Jahre nach dem Ausscheiden in einem Radius von fünf Kilometern um die bisherige Gemeinschaftspraxis nicht tätig zu werden. Das Landgericht sah diesen Passus als nichtig an.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote seien dann unwirksam, wenn sie das räumlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß überschritten, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei die gesellschaftsvertragliche Unterlassungsverpflichtung nach § 138 Abs. 1 nichtig, da sie die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise einschränke.

Interessenausgleich entscheidet

Eine Rechtfertigung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote liege einzig und allein in dem Schutz der Partner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit.

Jedoch seien Wettbewerbsverbote dann unzulässig, wenn sie einzig dazu dienten, den ehemaligen Partner als potenziellen Wettbewerber auszuschalten. Die jeweiligen Interessen der Partner müssten daher durch Herstellung praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden.

Nach Ansicht des Gerichts lag eine illoyale Verwertung des Goodwill durch die ausgeschlossene beklagte Gesellschafterin im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der immaterielle Wert bestehe aus Patientenbindungen und Verbindungen zu den so genannten ärztlichen Zuweisern und dem damit verbundenen Ruf der Praxis.

Eine illoyale Ausnutzung dieses Goodwill liege nur dann vor, wenn ein ausscheidender Gesellschafter einerseits eine Abfindung erhalte, welche auch den Wert dieses Goodwill umfasse, er andererseits dennoch durch Konkurrenztätigkeit, insbesondere durch Mitnahme von Geschäftsbeziehungen, am gemeinsam aufgebauten Goodwill partizipiere.

In solchen Fällen sei ein auf das notwendige Maß beschränktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gerechtfertigt. Denn dem ausscheidenden Gesellschafter müsse nicht gestattet werden, sich zugleich für das Zurücklassen der immateriellen Werte entschädigen zu lassen und diese dennoch auszunutzen.

Im vorliegenden Fall war eine solche Abfindung an die ausgeschlossene Gesellschafterin indessen gerade nicht vorgesehen. Sie hatte vielmehr einen hälftigen Vertragsarztsitz mit in die Gesellschaft gebracht, und mit diesem Sitz innerhalb eines Jahres die Zweigpraxis der Gesellschaft maßgeblich mit aufgebaut.

Einschränkung war ungerechtfertigt

Im Übrigen hat das Gericht auch die Tatsache berücksichtigt, dass in den ersten zwei Jahren ein Ausschluss der Beklagten ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Gerade angesichts dieser Ausschlussmöglichkeit hänge es vom Gutdünken der übrigen Gesellschafter ab, ob die Beklagte in der Gemeinschaftspraxis verbleiben könne und somit in einem großen Teil des Stadtgebietes tätig werden könne oder nicht.

Auch bei einer nur auf zwei Jahre begrenzten Konkurrenzklausel komme ein Ausschluss aus großen Teilen des Stadtgebietes einer existenziellen Entscheidung gleich, die in der Regel auf Dauer angelegt sei.

Da eine Entschädigung nicht vereinbart wurde, werde die Beklagte durch die Konkurrenzklausel in besonders schwerwiegender Weise in ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigt.

Es sei nicht gerechtfertigt, der Beklagten diese Einschränkung aufzuerlegen und damit den Klägern den von ihr mit aufgebauten Anteil am Goodwill der Praxis entschädigungslos zurückzulassen.

Fazit: Es ist Ärzten dringend zu empfehlen, Konkurrenzklauseln nur gegen angemessene Abfindung vertraglich vorzusehen oder aber ganz auf sie zu verzichten. Konkurrenzklauseln sind lediglich dann berechtigt, wenn im Falle eines Praxisverkaufes ein entsprechender Kaufpreis bezahlt wird oder im Falle des Ausscheidens eines Seniorpartners für den Gesellschaftsanteil eine angemessene Abfindung erfolgt.

In allen anderen Fällen hält die Verfasserin die Konkurrenzklauseln für unwirksam. Für die Dauer des Konkurrenzverbotes müsste entsprechend § 74 Absatz 2 Handelsgesetzbuch ein hälftiger Jahresgewinn bezahlt werden.

Urteil des LG Heidelberg, Az.: 5 O 104/13

Zur Person: Beate Bahner ist, Fachanwältin für Medizinrecht in Heidelberg (www.beatebahner.de)

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