Sozialmedizin

Neuer Vordruck für Nachsorge

Das neue Verordnungsformular zur sozialmedizinischen Nachsorge räumt der Darstellung des Gesundheitsproblems mehr Platz ein.

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BERLIN. Zum Monatsbeginn ist der Vordruck zur Verordnung von Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge für Kinder und Jugendliche überarbeitet worden. Darauf hat die KBV hingewiesen.

Vertragsärzte können innerhalb von sechs Wochen nach der Entlassung eine entsprechende Verordnung ausstellen, die Erstverordnung sozialmedizinischer Nachsorge erfolgt im Regelfall jedoch bereits im Krankenhaus.

Der neue Vordruck "Verordnung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach Paragraf 43 Abs. 2 SGB V" des GKV-Spitzenverbands soll den Gesundheitszustand des Kindes und dadurch den Bedarf an sozialmedizinischer Nachsorge besser und nachvollziehbarer abbilden als das bisherige Formular, wie die KBV betont.

Die Änderungen beziehen sich demnach insbesondere auf die Darstellung des Gesundheitsproblems in Form von Funktionsdiagnosen, die Beschreibung des komplexen Interventionsbedarfs sowie die Darstellung der Kontextfaktoren.

Chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche können nach einer Klinikbehandlung oder stationären Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorge verordnet bekommen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind und das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben. In Ausnahmefällen gilt der Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.

Ziel der sozialmedizinischen Nachsorge ist es, die Angehörigen und ständigen Bezugspersonen zu unterstützen, um einer familiären Überforderung im Zusammenhang mit der Versorgung des chronisch kranken oder schwerstkranken Kindes beziehungsweise Jugendlichen im häuslichen Umfeld entgegenzuwirken. Damit sollen Klinikaufenthalte verkürzt und erneute stationäre Aufnahmen vermieden werden.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere die Koordination der verordneten Leistungen sowie das Anleiten und die Motivation zu deren Inanspruchnahme durch den Patienten. Die Kasse muss die Leistung der sozialmedizinischen Nachsorge genehmigen, die 5-seitigen Vordrucke sind beim GKV-Spitzenverband im Internet abrufbar. (maw)

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