Kasse muss auch für unnötigen Retterflug zahlen

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DARMSTADT (dpa). Kassen müssen die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann übernehmen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Notrufs bereits tot ist, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Die Zentrale Leitstelle hatte einen Notarzteinsatz mit Rettungshubschrauber veranlasst, nachdem eine Frau gemeldet hatte, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung. Der Notarzt konnte aber nur noch deren Tod feststellen.

Die Kasse verweigerte die Erstattung von 360 Euro, da die Versicherte schon zu Beginn des Einsatzes tot und damit kein Mitglied mehr gewesen sei. Die Richter sahen die Kasse in der Pflicht. Der Anspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse die sofortige diagnostische Überprüfung, ob sie noch möglich sind.

Urteil des Landessozialgerichts hessen, Az.:L 1 KR 267/07

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