Erziehungszeiten werden Ärzten anerkannt

KASSEL (mwo). Ärztinnen sollten die Geburt ihrer Kinder bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigte, müssen die gesetzlichen Rententräger Kindererziehungszeiten auch dann anerkennen, wenn die Eltern Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind.

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Im konkreten Fall hatte eine Apothekerin aus Rheinland-Pfalz die Vormerkung von Erziehungszeiten für ihre drei Kinder verlangt. Als Mitglied ihres berufsständischen Versorgungswerks war sie allerdings von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erkannte daher die Kindererziehungszeiten nicht an.

Wie das BSG entschied, ist dieser gesetzliche Ausschluss jedoch verfassungswidrig, "wenn diese Zeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden". Dies ist beispielsweise in der Ärzteversorgung nicht der Fall.

In der Zeit, in der die Mutter wegen der Kinder gar nicht arbeite, greife die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nicht, so die Richter. Für Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung seien die Gesetze verfassungskonform so auszulegen, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung "nicht entgegensteht". Damit wies der 13. BSG-Senat einen Vorstoß der Rentenversicherung gegen ein Urteil des Vierten Senats aus dem Jahr 2005 ab.

Seit Jahren fordert die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Köln Zuschüsse des Bundes für die Kindererziehungszeiten - und bekam nun Unterstützung vom BSG. Hintergrund ist, dass der Bund den gesetzlichen Rententrägern für die Kindererziehungszeiten fiktive Beiträge erstattet. Es sei "nachvollziehbar", dass sich die Versorgungswerke ohne eine gleiche Unterstützung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bislang verweigern, heißt es in dem Urteil des Bundessozialgerichts.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 13 R 64/06 R

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