Welche Werbungskosten können Anleger geltend machen?

MÜNCHEN (lu). Welche Ausgaben für ihre Kapitalanlage können Anleger als Werbungskosten von den Kapitalerträgen abziehen? Über diese Frage wird demnächst der Bundesfinanzhof grundsätzlich entscheiden.

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Der Grund für den Prozess: Die Finanzverwaltung will nicht hinnehmen, was das Finanzgericht Köln zu dem Thema entschieden hat. Nach dessen Entscheidung sind die kompletten Gebühren für die Depotführung und die Vermögensverwaltung als Werbungskosten abziehbar.

Das gilt auch dann, wenn damit keine so genannten steuerbaren Erträge mehr erzielt werden - etwa weil Aktien bereits länger als ein Jahr im Depot liegen und für Kursgewinne bei einem Verkauf der Wertpapiere keine Steuer mehr anfallen würde.

Wesentlich ist für die Kölner Richter nicht die Frage, ob den Ausgaben im konkreten Fall eine Einnahme des Fiskus gegenübersteht, sondern das Motiv der Geldanlage. Solange "auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden" kann und die "Erwartung einer nicht steuerbaren Wertsteigerung" nicht im Vordergrund steht, seien die Kosten für die Kapitalanlage in vollem Umfang abziehbar. Im Klartext: Wer bereit ist, für mögliche Erträge seiner Geldanlage Steuern zu zahlen, darf die damit verbundenen Kosten auch voll geltend machen.

Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Damit kommt die Sache vor den Bundesfinanzhof und wird grundsätzlich geklärt. Nach Ansicht des Fiskus sollen nur die Werbungskosten anerkannt werden, die Geld für die Staatskasse abwerfen.

Steuerexperten raten, bei der Einkommensteuer-Erklärung alle Gebühren anzusetzen, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehen. Wenn das Finanzamt die Werbungskosten mit dem Hinweis auf steuerfreie Erträge kürzt, sollten Ärzte Einspruch einlegen und unter Berufung auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 30/07) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Im Übrigen: Das Thema wird ab dem kommenden Jahr keine große Rolle mehr spielen. Denn dann wird es nur noch einen umfassenden Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro geben. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist dann von Gesetzes wegen in aller Regel nicht mehr möglich.

Urteil des Finanzgerichts Köln, Az.: 14 K 310/04

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