Bei zweiter Schwangerschaft Recht auf Urlaubsvergütung

NEU-ISENBURG (lu). Kehrtwende beim Bundesarbeitsgericht (BAG): Arzthelferinnen, die nach der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Geburt unmittelbar eine zweite Elternzeit nehmen, behalten ihren bis dahin erarbeiteten Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsanspruch dann auszahlen.

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Das BAG verabschiedete sich damit von der bisherigen Auslegung des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Bislang ging der Neunte Senat davon aus, dass der wegen einer Elternzeit übertragene Urlaub mit Ablauf des auf die Elternzeit folgenden Jahres auch dann verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann.

Jetzt heißt es: Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht abgefeiert wird. Hintergrund für die Korrektur: Im Gesetz steht, dass alter Urlaub zum Ende des auf die Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfällt, wenn er bis dahin nicht genommen wird. Die Möglichkeit einer zweiten Elternzeit hatte der Gesetzgeber offenbar nicht einkalkuliert. Das aber, so das Gericht, widerspreche einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des Gesetzes.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter auf Ausbezahlung von 27,5 Urlaubstagen geklagt, weil bei ihr zwei Elternzeiten unmittelbar aufeinanderfolgten, der Arbeitgeber den Urlaub aber nicht vergüten wollte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihrer Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen statt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 219/07

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