Ärzte fordern noch Korrekturen am Gendiagnostikgesetz

BERLIN (HL). Die Bundesärztekammer begrüßt wichtige Teile des Gendiagnostikgesetzes, kritisiert allerdings Eingriffe ins ärztliche Berufsrecht und eine Ungleichbehandlung verschiedener Diagnosemethoden.

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Das Gesetz ist als Referentenentwurf fertiggestellt; dazu fand am Mittwoch im Bundesgesundheitsministerium eine Expertenhörung statt. Nach der Sommerpause könnte das Kabinett entscheiden, bevor die parlamentarischen Beratungen beginnen.

Die Bundesärztekammer begrüßt,das mit dem Gendiagnostikgesetz ein verbindlicher Rechtsrahmen für genetische Untersuchungen geschaffen wird.

Positiv bewertet werden die vorgeschriebene genetische Beratung durch qualifizierte Ärzte, der Arztvorbehalt bei prädiktiven Gentests und das Diskriminierungsverbot. Der Entwurf berücksichtigt ferner das Recht auf Nichtwissen und die Freiwilligkeit der Tests.

Allerdings gibt es aus Sicht der Bundesärztekammer gravierende Schwachpunkte: Die Auswirkungen des Gesetzes seien allein auf die genetische Diagnostik beschränkt - andere diagnostische Methoden, beispielsweise in der Virologie, seien trotz ihres prognostischen Charakters nicht erfasst. Das Gesetz sollte deshalb in seiner Reichweite ergänzt werden, so die Bundesärztekammer.

Als problematisch wertet die Kammer die weit ins Berufsrecht reichenden Regelungen zur Qualitätsicherung, zur Prüfung der Qualifikation von Ärzten über die Weiterbildung und zur Feststellung des allgemein anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik.

Dafür soll eine Gendiagnostik-Kommission beim Robert-Koch-Institut zuständig sein, deren Arbeit, wie es die Bundesärztekammer sieht, Eingriffe in den Verantwortungsbereich der Ärztekammern darstellt. Denn die Festlegung der ärztlichen Qualifikation geschieht über die Weiterbildungsordnungen.

Insofern gefährde das Gesetz das bislang "bewährte Zusammenwirken von Staat und Selbstverwaltung nachhaltig", so die Bundesärztekammer.

Aus diesem Grund fordert sie, die Richtlinienerstellung zur ärztlichen Qualifikation der ärztlichen Selbstverwaltung zu übertragen.

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