Ärztliche Behandlung darf nicht verhindert werden
MANNHEIM/KARLSRUHE (uw). Weil er eine an Brustkrebs erkrankte Frau jahrelang im Glauben ließ, ihre Erkrankung sei gutartig, erhielt ein Heilpraktiker jetzt Berufsverbot. Nach Meinung der Richter hätte er die notwendige ärztliche Behandlung nicht einmal verzögern dürfen.
Veröffentlicht:Über Jahre hinweg hat ein Karlsruher Heilpraktiker - wie bereits online kurz berichtet - eine an Brustkrebs erkrankte Frau "behandelt". Der Patientin erklärte er, es handele sich um eine gutartige Geschwulst. Als sie schließlich einen Arzt aufsuchte, war es zu spät. Die Frau verstarb an einem metastasierenden Karzinom.
Das Landratsamt Karlsruhe verhängte daraufhin ein Berufsverbot gegen den Heilpraktiker. Zu Recht, wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss bestätigt hat. Der 9. Senat lehnte den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ab.
Ein Heilpraktiker dürfe schwer kranke Patienten nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch ihn ersetzt. Der Mann habe die Grenzen seiner Fähigkeiten nicht erkannt und gefährde die Volksgesundheit, befanden die Mannheimer Richter. Jahrelang habe er an der offensichtlichen Fehldiagnose festgehalten und seine Therapie "in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiterverfolgt". Und das, obwohl das Geschwür auf eine Größe von 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war. Zudem hatte die todkranke Frau stark an Gewicht verloren. Gegenüber der Patientin habe der Heilpraktiker dennoch den Eindruck erweckt, er habe die Sache im Griff. Der VGH erklärte, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung.
Ein Heilpraktiker müsse die Gefahren im Auge behalten, wenn Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nähmen. Er dürfe nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern, so der VGH. Diesen Anforderungen sei der Heilpraktiker jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist unanfechtbar.
Az.: 9 S 1782/08