Versandapotheke darf nicht mit Gütesiegel werben

DARMSTADT (pei). Das Landgericht Darmstadt hat einer Apotheke untersagt, mit dem Gütesiegel des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte das Siegel als irreführend beanstandet und eine Unterlassungsklage erhoben.

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Nach Auffassung der Bad Homburger Wettbewerbshüter wird mit dem Gütesiegel suggeriert, dass die damit ausgestattete Apotheke einen höheren Qualitätsstandard einhalte als andere deutsche Versandapotheken.

Kernstück des Siegels sei aber nur eine Selbstverpflichtungserklärung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben seien. Das betreffe beispielsweise telefonische Beratung durch Fachpersonal an Wochentagen während der üblichen Öffnungszeiten der Apotheken.

Die Wettbewerbszentrale kritisierte außerdem, dass der Verband selbst das Gütesiegel an die Apotheken vergibt. Verbraucher erwarteten jedoch, dass die Einhaltung der Bedingungen durch eine neutrale Instanz geprüft werde.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2008, Az.: 22 O 100/08

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