Hartz-IV-Vorschrift für Kinder verfassungswidrig

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KASSEL (mwo). Die Hartz-IV-Leistungen für Kinder sind möglicherweise unzureichend. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält die Vorschriften für verfassungswidrig und legte sie am Dienstag dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. (Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R) Der Gesetzgeber habe nicht begründet, warum Kinder nur 60 Prozent der Leistung für Erwachsene bekommen.

Über die Höhe selbst entschied das BSG allerdings nicht. In Berlin begrüßten Caritas, Kinderschutzbund und Grüne die Kasseler Entscheidung. Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, das so genannte Sozialgeld von früher 207 und heute 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren decke das Existenzminimum nicht.

Das Bundessozialgericht ließ diese Frage nun ausdrücklich offen. In einer derart wichtigen Frage wie der Existenzsicherung hätte der Gesetzgeber aber den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht pauschal von jenem alleinstehender Erwachsener ableiten dürfen. Das gebiete das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes.Weiter stellte das BSG einen Gleichheitsverstoß im Vergleich zu Kindern in Sozialhilfefamilien fest. Denn dort könnten Kinder über den Regelsatz hinaus gegebenenfalls Sonderbedarfe geltend machen. Drittens schließlich rügte das BSG, dass Kinder von Null bis 13 Jahren einheitlich 211 Euro bekommen, "ohne dabei weiter Altersstufen vorzusehen".

Nach den Plänen der Bundesregierung im Konjunkturpaket II sollen allerdings ab Juli Kinder von 7 bis 13 Jahren 70 statt bislang 60 Prozent des Ecksatzes für alleinstehende Erwachsene bekommen; das wären 246 Euro. Hierüber hatte das BSG noch nicht zu entscheiden. Jugendliche ab 14 Jahren bekommen schon jetzt 80 Prozent (281 Euro).

Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene von derzeit 351 Euro monatlich ausreichend sei. Daran hielten die Kasseler Richter in ihrem neuen Urteil fest. Auch die Annahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren lasse nicht den Schluss zu, dass der Betrag von heute 211 Euro monatlich in jedem Fall unzureichend sei, betonten sie.Der Präsident des deutschen Kinderschutzbundes, Heinz Hilgers, bezeichnete die Entscheidung des BSG als "Klatsche für die Politik".

Der "Saarbrücker Zeitung" (Mittwochausgabe) sagte er, es sei "völlig respektlos" gegenüber den Kindern, ihren Bedarf pauschal mit nur 60 Prozent der Leistung für Erwachsene festzusetzen. "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen", betonte auch die familienpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Ekin Deligöz, in Berlin. Der katholische Sozialverband Caritas erklärte, nach seinen Berechnungen bräuchten Kinder unter sechs Jahren 250 Euro (39 Euro mehr), Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 265 Euro (54 Euro mehr) und Jugendliche ab 14 Jahren 302 Euro (21 Euro mehr).

Bereits im Oktober hatte das Hessische Landessozialgericht die Frage der Regelleistung für Kinder dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Hierzu hatten die Darmstädter Richter einen Tag vor der Kasseler Entscheidung ihre schriftliche Begründung vorgelegt. Darin rügt das LSG, dass nicht nur das Sozialgeld für Kinder, sondern insgesamt die Leistungen für Familien pauschal von der Minderheit alleinstehender Erwachsener abgeleitet werden. Nach zwei vom LSG eingeholten Gutachten seien die Leistungen auch unzureichend.

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