Steuerabzug auch bei Auslandsspenden erlaubt

LUXEMBURG (mwo). Steuerzahler können künftig auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Staaten steuermindernd geltend machen. Gegenteilige Einschränkungen im deutschen Recht sind unzulässig, urteilte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

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Im Streitfall hatte ein Deutscher einem Kinder- und Seniorenheim in Portugal Sachspenden im Wert von mehr als 18 000 Euro überlassen. Den Betrag machte er bei seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende jedoch nicht, weil der Empfänger nicht in Deutschland ansässig sei.

Die entsprechenden deutschen Vorschriften verstoßen gegen die europäische Kapitalfreiheit, urteilte der EuGH. Nach dem Luxemburger Urteil muss der Fiskus aber nicht Spenden an alle in anderen EU-Staaten als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen anerkennen. Vielmehr könne Deutschland die Maßstäbe anlegen, die für Einrichtungen und Organisationen im Inland gelten. Die notwendigen Nachweise müsse gegebenenfalls der Steuerpflichtige beibringen.

Az.: C-318/07

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