TIPP DES TAGES
Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Statt einem Praxismitarbeiter wegen dessen Verfehlungen zu kündigen, kann diesem auch vorgeschlagen werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Diesen Vorschlag dürfen Praxischefs mit dem Hinweis verbinden, dass dem Angestellten andernfalls gekündigt wird. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich in diesem Fall nicht um eine widerrechtliche Drohung.
Unterschreibt der Praxismitarbeiter den Aufhebungsvertrag, kann er später also nicht darauf drängen, dass dieser Vertrag wegen arglistiger Täuschung wieder aufgehoben wird. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber zusätzlich angemerkt hat, dass sich der Aufhebungsvertrag im Lebenslauf des Mitarbeiters besser als eine arbeitgeberseitige Kündigung mache, so das Gericht.
Az.: 2 Sa 448/08