Schadenersatz gilt auch für weitere Kunstfehler
KOBLENZ (dpa). Gewinnt ein Patient einen Kunstfehlerprozess, sind damit auch solche Fehler erfasst, die ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Daher kann der Patient später keine neue Klage mit weiteren Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen erheben, wenn er von angeblich zusätzlichen Behandlungsfehlern erfährt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Patienten ab. Der Kläger hatte nach einem Krankenhausaufenthalt einen Kunstfehlerprozess gewonnen. Einige Jahre später erhob er erneut Klage und machte einen weiteren Behandlungsfehler geltend. Auch dafür verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er verwies darauf, zum Zeitpunkt der früheren Klage habe er von diesem Behandlungsfehler noch nichts gewusst.
Unabhängig davon, ob tatsächlich ein weiterer Behandlungsfehler vorgelegen habe, stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einem neuen Prozess entgegen, so die Richter. Denn andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Patient immer wieder angeblich neue Fehler rüge und es zu einer endlosen Prozessspirale komme.
Az.:O172/08