Sorgfaltspflicht bei Kleinkindern besonders hoch
KARLSRUHE (maw). Bei einem Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss der behandelnde Arzt besonders sorgfältig vorgehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe hin. Bei einem Sturz brach sich ein zweijähriges Kind den Arm in der Nähe des Ellenbogens. Bei der ersten Behandlung wurde der Arm eingegipst.
Den Eltern wurde nur gesagt, sie sollten den Gips durch den Hausarzt kontrollieren lassen. Als der Gips entfernt wurde, wurde eine Fehlstellung der Knochen festgestellt. Trotz Op wird das Kind immer Probleme beim Strecken und Beugen des rechten Arms haben. Die Klinik müsse für alle künftigen Schäden aufkommen, urteilten die Richter.
Bei einem Kleinkind und einer problematischen Fraktur mit Gelenkbeeinträchtigung hätte der Arzt für eine engmaschige Kontrolle des Bruchs ebenso sorgen müssen wie für eine Überweisung an einen Kinderchirurgen.
Az.: 6 O 115/07