Beschwerdebrief muss keine exakte Summe enthalten

NEU-ISENBURG (bü). Beschweren sich Reisende über Mängel im Urlaubshotel, brauchen sie in dem Brief noch nicht in Euro und Cent anzugeben, in welcher Höhe sie Ersatzansprüche geltend machen. Das entschied das Landgericht Duisburg.

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Selbst die Angabe, ob auch ein zusätzliches "Schmerzensgeld" für vertane Urlaubszeit verlangt wird, ist noch nicht notwendig. Denn nach dem Urteil genügt es, wenn in dem Beschwerdebrief alle Mängel aufgeführt sind, für die Ersatzansprüche geltend gemacht werden - und zwar konkret nach Ort, Zeit, Umfang und Schadensfolgen.

"Nicht erforderlich ist eine rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche", so die Richter. Allerdings sollte das Beschwerdeschreiben - nach der Reklamation vor Ort - spätestens innerhalb eines Monats nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter sein.

Urteil des Landgerichts Duisburg, Az.: 12 S 35/08

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