AU-Bescheinigung muss Arbeitsamt vorliegen
MAINZ (dpa). Ein arbeitsfähiger Hartz-IV-Empfänger muss auch dann zum Besprechungstermin bei seinem Leistungsträger erscheinen, wenn er erkrankt ist und als arbeitsunfähig gilt.
Er muss eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, wenn er den vereinbarten Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann.
Urteil des Sozialgerichts Trier: Az.: L 5 AS 131/08I