Betreuungsgeld gibt es auch ohne Pflegestufe

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DARMSTADT (dpa). Altersverwirrte Menschen mit eingeschränkter Fähigkeit, sich im Alltag zurechtzufinden, haben auch unterhalb der Pflegestufe I Anspruch auf Geld aus der Pflegeversicherung. Darauf hat das Hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil hingewiesen (Az.: L 8 P 35/07).

Laut Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom Mai 2008 könnten jährlich bis zu 2400 Euro Betreuungskosten erstattet werden. Der Anspruch muss jedoch durch ein Gutachten deutlich gemacht werden. Hiermit habe der Gesetzgeber auf Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines 62-Jährigen aus Wiesbaden, der unter anderem an Schizophrenie und Antriebsminderung leidet. Er wird nach Gerichtsangaben von seiner Schwester versorgt. Die Pflegeversicherung habe den Antrag auf Pflegegeld zwar zu Recht abgelehnt, weil seine tägliche Grundpflege nur auf 33 Minuten festgelegt wurde. Das sind 12 Minuten zu wenig für die Pflegestufe I. Die Landessozialrichter machten aber deutlich, dass auch demente und psychisch kranke Versicherte Anspruch auf die Erstattung der erweiterten Betreuungskosten haben.

Die Reform der Pflegeversicherung hatte neu geregelt: Altersverwirrte Menschen erhalten bei der Betreuung zu Hause statt maximal 460 Euro jährlich 1200 Euro bei geringerem Bedarf und 2400 Euro jährlich bei per Gutachten bestätigtem erhöhtem Bedarf - erstmals auch ohne Einordnung in eine Pflegestufe.

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