Gericht muss Ladung des Klägers nachweisen
MAINZ (dpa). Ein Gericht muss nachweisen, dass ein Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Erscheine der Kläger nicht, weil er nach seinen Angaben keine Ladung erhalten hat, und weise das Gericht die Klage ab, verletze dies den Grundsatz der "Gewährung des rechtlichen Gehörs". Daher könne das Urteil keinen Bestand haben. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts Trier auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Ein Kläger hatte in dem Verfahren um die Anerkennung des Grades seiner Schwerbehinderung nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Zu dem Prozess war er durch einfachen Brief geladen worden. Die Behauptung des Klägers, er habe die Ladung nicht erhalten, sei nicht zu widerlegen, entschied das Landessozialgericht.
Az.: L 4 SB 44/09