Keine Prozesskostenhilfe für Wohnungsbesitzer
MAINZ (dpa). Zur Finanzierung eines Prozesses müssen Kläger gegebenenfalls auch ihre nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung verkaufen. Im konkreten Fall entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung keine staatliche Prozesskostenhilfe zusteht, um mit einer Klage die Kündigung seines Arbeitsplatzes abzuwenden
Demnach gilt eine Ausnahme nur, wenn eine Immobilie auch selbst bewohnt wird. Der Kläger hatte angegeben, Eigentümer einer vermieteten Wohnung im Wert von 65 000 Euro zu sein. Es sei ihm nicht zumutbar, die Wohnung zur Prozessfinanzierung zu verkaufen. Das Gericht entschied hingegen, das Prozessieren auf Kosten des Steuerzahlers komme immer nur als letztes Mittel infrage. Zwar habe der Gesetzgeber ein sogenanntes Schonvermögen vorgesehen. Dazu zählten fremdgenutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen aber nicht.Az.: 6 Ta 178/09