Gericht stoppt Zuweiserprämien nach GOÄ

Wenn Niedergelassene prä- und poststationäre Leistungen von Kliniken bezahlen lassen, reagieren Richter skeptisch. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Düsseldorf.

Von Antonia von Alten Veröffentlicht:
Geld für Zuweisungen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält sie für rechtswidrig. Allein medizinische Gesichtspunkte sollen zählen. Foto Kroener©www.fotolia.de

Geld für Zuweisungen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält sie für rechtswidrig. Allein medizinische Gesichtspunkte sollen zählen. Foto Kroener©www.fotolia.de

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Nach den Sommerferien gingen die Wogen hoch: Die Publikumsmedien entdeckten das Thema Zuweiserprämien und nutzten es für einen Rundumschlag gegen angeblich korrupte Ärzte. Überweisung gegen Prämien, so der Tenor, damit bereicherten sich die Ärzte und "verkauften" ihre Patienten, zum Teil sogar an Kliniken mit schlechtem medizinischem Standard. Angestoßen wurde die Debatte von der Deutschen Gesellschaft für Urologie. Am Ende kündigten Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft an, regionale Clearingstellen zur Prüfung von illegalen Zuweiserverträgen einzurichten.

Abseits der Debatte blieb ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September fast unbemerkt. In einer Revisionsverhandlung wurde dort eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom April 2008 bestätigt: Danach sind Absprachen zwischen Kliniken und Ärzten, in denen die Ärzte sich verpflichten, ihren Patienten die stationäre Behandlung in einer bestimmten Klinik zu empfehlen - und im Gegenzug dafür für bestimmte prä- und poststationäre Dienste eine Vergütung von der Klinik erhalten, unzulässig.

Geklagt hatte der Verband der Ruhrknappschaftsärzte gegen das St. Marienhospital in Oberhausen. Das Krankenhaus hatte niedergelassenen Ärzten einen Vertrag über eine "sektorübergreifende Versorgung" angeboten. Die Vereinbarung sah vor, dass die niedergelassenen Ärzte prä- und poststationäre Leistungen im Auftrag der Klinik erbringen können, wenn sie die Indikation für eine stationäre Behandlung zusammen mit der Empfehlung für dieses Haus stellen.

Die Vergütung dieser Leistungen, zum Beispiel Röntgen-Thorax in zwei Ebenen, erfolgte extrabudgetär nach der GOÄ. Betroffene Patienten waren vom niedergelassenen Arzt über den Inhalt dieser Vereinbarung zu unterrichten und mussten unterschreiben, dass sie damit einverstanden sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Vertrag für rechtswidrig erklärt. Bereits die Verpflichtung des Arztes, seinen Patienten die Vorstellung in einer Klinik zu empfehlen, sei rechtswidrig, so die Richter in der Begründung. Denn Ärzte dürfen derartige Empfehlungen ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten aussprechen. Monetäre Aspekte dürfen auf die Empfehlung keinen Einfluss haben. Es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass die Möglichkeit der zusätzlichen Einnahmen für die prä- oder poststationären Leistungen keinen Einfluss auf die Entscheidung des Arztes habe.

Ein weiterer Gesichtspunkt in der Entscheidung war, dass die beteiligten Ärzte eine extrabudgetäre GOÄ-Vergütung erhielten, die höher sei als das Vertragsarzthonorar nach EBM.

Arztrechtler Luis Fernando Ureta sieht das jüngste Urteil kritisch. So werde immer wieder das Verbot einer Einflussnahme auf den Patienten genannt und betont, dass "allein medizinische Gesichtspunkte" ausschlaggebend sein dürften für die Einweisung eines Patienten. Weshalb, so fragt Ureta, ist dagegen in den Verträgen der integrierten Versorgung eine solche Einflussnahme zulässig? Und weiter: Wie sind die (politisch gewünschten) Absprachen zwischen Praxisnetzen oder Verbünden und Kliniken nach diesem Urteil zu beurteilen?

Nach Uretas Ansicht verhindern viele vorteilhafte Gestaltungen - wie gemeinsame Patientenakten oder Fortbildungen - unnötige Reibungsverluste. "Selbstverständlich", so Ureta, sehen solche Absprachen aber auch teilweise wirtschaftliche Vorteile für die Beteiligten vor. Sind diese Absprachen nun wettbewerbswidrig und verstoßen gegen das Berufsrecht? Nach Uretas Ansicht hat die aktuelle Entscheidung mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet.

Az.: I-20 U 121/08

Lesen Sie dazu auch: Zuweiserprämien - am Ende kommt es darauf an, was dem Patienten nützt Die Kakophonie der Arzt-Debatten Clearingstellen gegen illegale Zuweiserprämien angekündigt

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