Ohne Attest vom Amtsarzt keine Steuererstattung
STUTTGART/DÜSSELDORF (mwo). Muss ein Kind wegen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) behandelt werden, sollten Hausärzte die Familie zum Amtsarzt schicken. Denn nur mit einem vor Beginn der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attest können die Eltern ihre Ausgaben von der Steuer absetzen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart. Bei Kurkosten kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf im Einzelfall ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreichen.
Im Stuttgarter Fall war ein elfjähriges Mädchen auf Anraten der Ärzte wegen LRS behandelt worden. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, die Eltern machten aber zusätzlich insgesamt rund 2500 Euro für Fahrten und Gebühren als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgaben nicht.
Die Klage der Eltern blieb ohne Erfolg. Die Kosten seien nur abzugsfähig, wenn LRS einen "Krankheitswert" hat, heißt es in dem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil (Az.: 3 K 159/07). Bei Therapien, die der Behandlung einer Krankheit dienen, gleichermaßen aber auch bei nicht-krankhaften, noch normalen Problemen angewandt werden, verlange die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein amts- oder vertrauensärztliches Attest. Dies müsse in der Regel vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein. Hier hätten die Eltern aber gar kein amtsärztliches Attest, sondern nur eine Bescheinigung der Ärztin vorgelegt. Dies reiche nicht aus.
Bei den Kosten einer Kur kann dagegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 17 K 3411/08) ausnahmsweise auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreichen. In ihm muss dann aber bescheinigt sein, dass die tatsächlich vorgenommmenen Maßnahmen medizinisch erforderlich waren. Allerdings muss sich das Attest zu den einzelnen Behandlungen äußern.