Ärzte Zeitung online, 17.12.2009
Diesen hatte der Mann gekauft - allerdings ohne zu wissen, dass es einen "fliegenden Zwischenhändler" gab. Dieser war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Weil er auch nicht erwähnt wurde, wurde laut Urteil die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Wird - wie im vorliegenden Fall - auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe.