Ärzte haften für frühere Fehler ihrer Kollegen

KARLSRUHE (lu). Ärzte, die sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen haben, haften in der Regel mit ihrem Privatvermögen für Behandlungsfehler ihrer Partner. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn sie beim Eintritt des Fehlers noch nicht Gesellschafter waren.

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Kommt es zu einem Behandlungsfehler, haften die Gesellschaft und all jene Kollegen mit ihrem Vermögen, die mit der Bearbeitung des Falles vertraut waren. "Nur Partner, die mit dem Auftrag nichts zu tun haben, haften nicht persönlich", sagt der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel. Grundlage sei Paragraf 8, Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes.

In dem aktuellen Urteil hat der BGH die Haftung in Partnerschaftsgesellschaften nun auch auf Ärzte ausgedehnt, die beim Entstehen des Fehlers noch gar nicht Partner waren. Entscheidend sei, ob der betreffende Arzt sich seit seiner Partnerschaft mit dem Fall befasst hat.

Ist dies so, haftet er auch für den Behandlungsfehler mit, der zeitlich eigentlich vor seinem Eintritt in die Partnerschaft lag. Das höchste Zivilgericht begründete die Entscheidung damit, dass neu eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten mit haften. Reicht das Vermögen für die Haftung nicht aus, sind die einzelnen Ärzte an der Reihe.

Das Urteil ähnelt einem früheren BGH-Urteil. Damals verfügten die Richter, dass Ärzte, die in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintreten, für die Altschulden dieser Gesellschaft haften. Nach den Worten des auf Ärzte spezialisierten Rechtsanwalts Luis Fernando Ureta hat dies Konsequenzen: Ärzte seien gezwungen, neuen Partnern Einsicht in die Praxisunterlagen zu gewähren. Junge Ärzte würden die wirtschaftliche Situation der Altgesellschafter genauer unter die Lupe nehmen als bisher. Das Gleiche dürfte nun auch für Partnerschaftsgesellschaften gelten.

Az.: IX ZR 12/09

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