Krankenkasse muss Schwerhörigen Signalanlage zahlen
KASSEL (mwo). Ärzte können stark schwerhörigen Patienten eine Lichtsignalanlage als Ersatz für die Haustür-Klingel verordnen. Eine solche Anlage ist ein geeignetes und bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auch erforderliches Hilfsmittel, urteilte vor wenigen Tagen das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die streitigen Anlagen setzen das "Klingeln" der Haustür oder auch des Telefons in ein Lichtsignal um. Der notwendige Impuls kann über das normale Stromnetz in jedes Zimmer der Wohnung übermittelt werden. Im Streitfall wollte die AOK Niedersachsen einem nahezu tauben Schwerhörigen die Anlage nicht bezahlen. Weil sie fest mit der Türklingel verbunden sei, gebe es allenfalls einen Zuschuss "zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds". Diese Zuschüsse sind allerdings Pflegebedürftigen vorbehalten und der Höhe nach begrenzt.
Wie nun das BSG entschied, muss die Krankenkasse die Anlage aber als Hilfsmittel bezahlen. Sie sei nicht wirklich fest in die Wohnung eingebaut und könne daher problemlos in jede andere Wohnung mitgenommen werden. Allerdings soll das Landessozialgericht Celle noch klären, ob die geltend gemachten Kosten von rund 500 Euro tatsächlich erforderlich sind. Hier hatte die AOK gerügt, vergleichbare Anlagen würden für gewerbliche Zwecke, etwa für Tonstudios und Call-Center, deutlich billiger angeboten.
Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 3 KR 5/09 R