Richter verpflichten Kasse auf Zahlung eines Therapierads
DARMSTADT (mwo). Für die Kosten eines Therapierades muss die gesetzliche Krankenkasse aufkommen, wenn es dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt mit einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil.
Die heute 44-jährige Patientin leidet seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik. Zur Ergänzung der Krankengymnastik benutzt sie seit ihrem 16. Lebensjahr ein Behindertendreirad. Dadurch konnte sie ihre Gehfähigkeit über einige hundert Meter erhalten. 1995 hatte ihr die Krankenkasse ein Therapierad bezahlt, nach zwölfjähriger Nutzung war nun 2007 ein neues fällig. Diesmal verweigerte die Kasse aber die Kostenübernahme in Höhe von 2300 Euro und verwies die Frau auf ihren Rollstuhl.
Wie das Landessozialgericht entschied, muss die Kasse behinderten Menschen zwar nicht generell das Radfahren ermöglichen, wohl müsse sie aber dazu beitragen, die Gehfähigkeit zu erhalten. Nach einem Gutachten helfe hier das Therapierad, indem es den Muskelaufbau und die Koordinationsfähigkeit stärke, entschieden die Richter.
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: L 8 KR 311/08