Folge 12

Scheidung lenkt Blick auch auf Bauschulden

Im Zuge des Zugewinnausgleiches geht es nicht nur um positive Erträge wie zum Beispiel den Wert einer gemeinsamen Immobilie. Genauso dazu zählen auch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Baufinanzierer.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Ein Annuitätendarlehen übersteht auch die Scheidung.

Ein Annuitätendarlehen übersteht auch die Scheidung.

© Alterfalter / Fotolia.com

Zweifellos gibt es im Scheidungsverfahren Positionen, die man untereinander selbst regeln sollte, schon, weil die mit der Regelung der Positionen verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Gegenstände stehen.

Es gibt aber im Bereich einer Ehescheidung Positionen, die nie ohne Anwalt geregelt werden sollten. Hierzu zählt unter anderem auch der Bereich der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten.

Sicherlich erspart sich der Ehegatte, der keinen Anwalt beauftragt hat, Kosten, fügt sich aber - ohne Wissen und ohne Wollen - fast immer massive vermögensrechtliche Schäden zu, wenn er ohne einen auch kaufmännisch versierten Anwalt handelt.

Die Kosten, die der Anwalt verursacht, holt er für seinen Mandanten immer wieder herein. Denn es ist vielen Scheidungswilligen nicht bewusst, welche Faktoren den Überschuss nach dem Verkauf des Hauses beeinflussen, auf der einen wie auf der anderen Seite.

Haben die Eheleute im Rahmen der Ehescheidung - am besten schon lange zuvor - erst einmal gemeinsam die schwierigste Hürde - die Emotionen - bewältigt, kann rational gesteuert agiert werden.

Am Ende des Tages geht es um die Kalkulationssicherheit

Auf jeden Fall sollte zunächst ein seriöser Makler beauftragt werden. Bei Volksbanken und Sparkassen ist man meist bestens aufgehoben; das Risiko, daneben zu greifen, ist gering. Um Kalkulationssicherheit für die weitere Vorgehensweise zu erhalten, sollten sich die Eheleute für die gemeinsame Immobilie frühzeitig eine Wertvorstellung zwischen einem oberen und einem unteren Wert geben lassen. Nur ist die Frage: Wie wird kalkuliert?

Gehen wir in unserem Beispiel einmal davon aus, dass - alles das muss vorher schon berechnet wor-den sein - die Immobilie einen Wert in Höhe von 500 000 Euro hat, beiden Eheleuten je zur Hälfte gehört und mit Schuldverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 100 000 Euro zu Gunsten der Bank belastet ist.

Ferner verfügte die Ehefrau bei Heirat über ein Sparvermögen in Höhe von 100 000 Euro. Der Ehemann besaß keine Vermögenswerte. Der Ehefrau steht im Wege des Vermögensausgleichs ein Betrag in Höhe von 50 000 Euro gegen ihren Ehemann zu.

Dem eigentlich so einfachen Rechenergebnis gehen zahlreiche Rechenvorgänge voraus, die der Mandant meist nicht nur nicht erkennt, sondern auch falsch behandelt, wenn er sie denn erkennt.

Er fügt sich bei einer falschen Verfahrensweise finanzielle Schäden im durchaus sechsstelligen Bereich zu, ohne dies zu ahnen, selbst wenn er das Ergebnis für "gerecht" hält. Das sah doch alles so einfach aus ...

Regelung in Eigenregie kann große Nachteile bringen

Glossar

Vermögensauseinandersetzung: Bilanzierung aller während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte unter Einbeziehung von Schenkungen und Erbschaften.

So wurde beispielsweise vor der Ermittlung des Zugewinnes übersehen, dass der Ehefrau der Zugewinnausgleichsanspruch möglicherweise nur deshalb zugestanden hat, weil sie im Rahmen der Ehe noch eine Erbschaft erhalten hatte, oder dass dem Ehemann noch Ausgleichsansprüche zustanden.

So bricht das ganze Rechenwerk in seiner Konstruktion zusammen, ohne dass die sich selbst zugefügten Schäden jemals wieder gut gemacht werden können.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

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