Nur ein Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst
ERFURT (mwo). Ärzte in Kommunalen Kliniken haben nach einem Bereitschaftsdienst keinen Anspruch auf doppelte Freizeit. Denn der tarifliche Freizeitausgleich kann in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Es wies einen Assistenzarzt ab, der meinte, er bekomme zunächst die gesetzliche Ruhezeit und danach noch den bezahlten Freizeitausgleich.
Az.: 6 AZR 78/09