Weiterhin Vertriebsverbot für Vitaminpräparate im Web

Ein Verwaltungsgericht hindert einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln am Vertrieb seiner Produkte in Deutschland. Diese unterlägen der Verschreibungspflicht.

Von Dagmar Dietrich Veröffentlicht:
Nahrungsergänzungsmittel? Nur dann, wenn das Mittel keine pharmakologische Wirkung hat.

Nahrungsergänzungsmittel? Nur dann, wenn das Mittel keine pharmakologische Wirkung hat.

© Tryfonov / fotolia.com

BAYREUTH. Das Verwaltungsgericht in Bayreuth hat einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln aus Oberfranken weiterhin den rezeptfreien Verkauf von einigen seiner Produkte verboten. Der Erzeuger, der seine Ware vorwiegend über das Internet vertreibt, hatte im August gegen ein bereits seit Jahren bestehendes gerichtliches Verbot geklagt. Die Richter hatten die Klage abgewiesen.

Im Jahr 2003 hatte der Hersteller unter anderem von Vitamin- und Minteralienpräparaten sowie Erzeugnissen aus Pilzen mit der Produktion begonnen und diese in Verkehr gebracht. Im Jahr 2005 untersagte die Regierung von Oberfranken, Abteilung Gesundheitsrecht, die Produktion, nachdem zuvor Proben von fünf Produkten untersucht worden waren. In einem Gutachten hatte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit diese Produkte als Arzneimittel eingestuft. Es handelte sich dabei um die Kapseln "B-Komplex", "Cal-Mag plus" "Zink forte" , "Coenzym Q 10" sowie "Ling Zhi" sowie beim letztgenannten Produkt auch das gleichnamige Pulver. Im Falle des Verstoßes wurde ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht.

In einem Rechtsstreit wehrte sich der Hersteller in den vergangenen Jahren schon einmal gegen das bestehenden Verbot. Er begründete damals, dass nach der geltenden Verordnung des Europäischen Gerichtshofes die strittigen Produkte nicht als Arzneimittel einzustufen seien, da diese keine pharmakologische Wirkung hätten. Zudem gab er vor, dass die Produkte lediglich in Deutschland produziert, aber ausschließlich in Spanien vertrieben würden.

Die Bayreuther Behörde war auch jetzt wieder der Auffassung, dass die Produkte verschreibungspflichtig seien, da diese durchaus eine pharmakologische Wirkung hätten. Sie kritisierte, dass die auf den Verpackungen angegebenen hohen Dosierungsvorgaben weit über den erforderlichen Tagesbedarf eines Menschens lägen. Einige andere Erzeugnisse mit ähnlich hohen Einnahmeangaben seien als Arzneimittel zugelassen und müssten zum Teil ärztlich verordnet werden. Das Produkt "Ling Zhi" würde aus dem ungenießbaren Reishi-Pilz hergestellt, welcher in der Traditionellen Chinesischen Medizin nur zu Heilzwecken verwendet werde.

Der Vorsitzende Richter zweifelte zu Beginn des Prozesses daran, dass die Produkte des Unternehmens nur im Ausland vertrieben würden. Bei einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Firmendurchsuchung seien nämlich auch Pakete mit deutschen Adressaten gefunden worden.

Der Verteidiger wies immer wieder darauf hin, dass es bisher keine wissenschaftliche Erkenntnisse über schädliche Nebenwirkungen gebe. Ein Gutachter vom Bayerischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit warnte jedoch vor der Überdosierungen von Vitaminen wie etwa B6 oder bei Zink. Er vermutete, das die Konsumenten möglicherweise bereits Mangelerscheinungen hätten und deshalb bereits krank sein könnten. Unter anderem würden einige der Mittel auch bei Krebserkrankungen eingenommen oder zu deren Vorbeugung eingesetzt. Einige andere Präparate könnten bei zu hohen Einnahmemengen auch zu Nebenwirkungen führen wie etwa Kopfschmerzen, Hautreaktionen oder Reflexstörungen.

Az.: B 1 K08 12

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