Fotoverbreitung ist nicht generell untersagbar
ZWEIBRÜCKEN (dpa). Die Verbreitung eines Fotos einer Person gegen ihren Willen ist nur dann verboten, wenn sie eindeutig zu erkennen ist. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Dies könne der Fall sein, wenn das Gesicht des Betroffenen deutlich zu erkennen sei oder andere Merkmale wie etwa Haarschnitt oder Körperhaltung eine eindeutige Identifizierung zuließen.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Schülers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Er hatte sich gegen die weitere Verbreitung eines Zeitungsfotos einer Demonstration gewandt, auf dem er angeblich zu sehen sei. Das OLG sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Denn weder sei das Gesicht des Schülers erkennbar noch habe er nachvollziehbar dargelegt, mit welchen anderen Merkmalen man ihn identifizieren könne. Außerdem handele es sich um ein "zeitgeschichtliches" Foto, bei dem Personen ihre Abbildung hinnehmen müssten, wenn sie zufällig oder absichtlich in Verbindung zu einem Ereignis der Zeitgeschichte, wie etwa einer Demonstration, gerieten. Az.: 4 W 53/10