Entweder-oder bei privater Autonutzung

Ist ein Auto Betriebsvermögen, müssen Ärzte unzweideutig versteuern, so der Bundesfinanzhof.

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Zwingend steuerpflichtig: Privat genutzte Autos, die zum Praxisinventar zählen.

Zwingend steuerpflichtig: Privat genutzte Autos, die zum Praxisinventar zählen.

© Zoran Vukmanov Simok / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Praxischefs, die ihr Auto im Betriebsvermögen führen, müssen sich bei der Versteuerung der Privatnutzung zwischen der tatsächlichen Nutzung und der sogenannten Ein-Prozent-Regelung entscheiden. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt das auch für die auf die Privatnutzung entfallende Umsatzsteuer. Misch-Berechnungen sind nicht zulässig.

Im Streitfall hatte sich der Steuerzahler zunächst für die Ein-Prozent-Regelung entschieden und danach eine Privatnutzung im Wert von knapp 8000 Euro jährlich berechnet. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wollte er aber kürzen.

Schließlich seien 35 Prozent der Ausgaben für das Auto Leistungen gewesen, auf die gar keine Umsatzsteuer zu zahlen war, etwa Versicherungen und kommunale Parkgebühren. Doch die Kürzung der privat zu zahlenden Umsatzsteuer auf knapp zwei Drittel machte weder das Finanzamt noch der BFH mit: Eine Kombination der Berechnungsmethoden sei unzulässig.

Wer die Umsatzsteuer nach der Ein-Prozent-Regelung berechne, könne daher nicht einen nach den tatsächlichen Kosten berechneten Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben geltend machen, urteilten die Münchner Richter.

Az.: XI R 32/08

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