Gastbeitrag

Ferienarbeit kostet Kindergeldanspruch

Bis zum 25. Lebensjahr des Kindes können Eltern Kindergeld bekommen. Der BFH hat die Grenzen jetzt präzisiert.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Seit 27.07.2010 gibt es eine Neuregelung beim Kindergeld: Jeder Ferienjob des Kindes wird jetzt in Euro und Cent angerechnet und kann zur Streichung des Kindergeldes führen.

Seit 27.07.2010 gibt es eine Neuregelung beim Kindergeld: Jeder Ferienjob des Kindes wird jetzt in Euro und Cent angerechnet und kann zur Streichung des Kindergeldes führen.

© Kati Molin / fotolia.com

Fleißige Arztkinder könnten künftig benachteiligt werden. Möglich macht es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch. Dabei betrifft die neue Rechtsprechung des BFH Ärzte und ihre Kinder immer dann, wenn der Nachwuchs berufstätig ist. Und hierbei geht es weniger um die volle Berufstätigkeit, sondern vorwiegend um die Zeiten zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Ebenso betroffen sind Zeiten zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und Ausübung des Berufs und einem weiterführenden Studium oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme.

Doch zunächst der einfachere Teil: Ohne Prüfung der Voraussetzung wird Kindergeld für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kindergeldkasse dem Erziehungsberechtigten (in der Regel ein Elternteil) weiterhin Kindergeld zahlt.

Für arbeitslose und gleichzeitig Arbeit suchende Kinder erhalten die Eltern noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten Eltern für ihre Kinder Kindergeld, wenn diese sich in einer Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder der Aufnahme des Wehr- und Zivildienstes befinden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales Jahr oder einen vergleichbaren Dienst leisten.

Arbeitseinkünfte wirkten sich bislang kaum aus

Weitere Voraussetzung war bislang, dass die Kinder keiner Berufsausübung nachgehen und die jährlichen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8004,00 Euro (in 2010) betragen, im Jahre 2009 lag die Grenze noch bei Euro 7680,00 Euro je Kalenderjahr.

Diese Einkünfte schmälern die Freigrenze


Auch sonstige laufende Bezüge fallen grundsätzlich unter den Begriff der Einnahmen. Nicht in die Berechnungsgrenze von 8004,00 Euro mit einzubeziehen sind jedoch laufende Unterhaltszahlungen der Eltern. Nach Sinn und Zweck des Paragrafen 32 Absatz 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) fallen diese Zahlungen nicht in die Berechnung der Freigrenze.

Aber auch Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben laut Paragraf 32 EStG außer Ansatz, entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. (sed/eb)

Die bisherige Rechtsprechung des BFH führte dazu, dass für Kinder, die in der Zeit zwischen der Beendigung der Schule und der Aufnahme der weiterführenden Ausbildung Vollzeit erwerbstätig waren, für die Monate der Erwerbstätigkeit kein Kindergeld gezahlt wurde, weil sie infolge eigener Einkünfte keinen Unterhalt durch die Eltern benötigten. Das in dieser Zeit verdiente Geld galt allerdings nicht als kindergeldschädliches Einkommen, da in dieser Zeit keine typische Unterhaltssituation gegeben war. Die Tatsache, dass die Kinder während sie arbeiteten auch auf die weitere Ausbildung warteten, war unbeachtlich. Für die verbleibenden Monate in der Ausbildung wurde der Jahresfreibetrag für schädliche Einkünfte um die Monate gekürzt, in denen das Kind gearbeitet hat. Arbeitete das Kind drei Monate, blieb das in diesen Monaten verdiente Geld anrechnungsfrei für den Entgeltfreibetrag, der wurde aber um 3/12 von 8004 Euro auf 6003 Euro gekürzt. Bis zum Schulabschluss wurde Kindergeld gezahlt und mit Aufnahme eines Studiums wurde wieder Kindergeld gezahlt, in der Zeit dazwischen bestand kein Kindergeldanspruch.

Die andere Konstellation, dass ein Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung seinen Beruf aufgibt und danach eine weitere Ausbildung (Aufbaustudium etc.) aufnahm, wurde genauso bewertet. Bis zur Beendigung der Berufstätigkeit bestand kein Kindergeldanspruch, ab Beendigung der Berufstätigkeit bestand für die Wartezeit, sofern sie nicht länger als vier Monate war und für die Zeit der weiteren Ausbildung Anspruch auf Kindergeld.

Jetzt wird jeder Ferienjob in Euro und Cent angerechnet

Diese seit Jahren gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof durch sein Urteil vom 15.06.2010 (Az.: III R 34/09) nun aufgegeben. Der BFH stellt darauf ab, dass das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation keine gesetzliche Voraussetzung sei. Auch wenn das Kind in der Übergangszeit arbeite, warte es dennoch auf die Ausbildung, die Voraussetzungen des Paragrafen 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz seien erfüllt. Also bestehe auch für diese Zeit ein Anspruch auf Kindergeld. Was sich im ersten Augenblick besser anhört, ist für viele Eltern und Kinder eher nachteilig. Denn diese Änderung der Rechtsprechung hat zur Folge, dass auch der Verdienst während der Ferienarbeit bei der Berechnung der schädlichen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen ist.

Die negative Auswirkung dieses Urteils ist, dass "fleißige" Kinder für ihren Fleiß dadurch bestraft werden, dass nunmehr für das gesamte Kalenderjahr der Kindergeldanspruch entfällt, wenn die Grenze von 8004 Euro überschritten wird.

Positiv an der Regelung ist, dass nunmehr eine Vollzeiterwerbstätigkeit eine Berücksichtigung des Kindes für die Berechnung von Kindergeld nicht mehr ausschließt. Ist etwa das Kind nur noch zwei Monate in einem Kalenderjahr berufstätig und überschreitet es mit den anrechnungsfähigen Einkünften nicht den Jahresgrenzbetrag, so ist auch für die ersten beiden Monate des Kalenderjahres Kindergeld zu zahlen.

Die Freigrenze von 8004 Euro ist bindend

Aber: Bei dem Betrag von 8004 Euro handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Kindergeldanspruch weg. Die Praxis spricht deswegen auch von der sogenannten Fallbeilregelung. Die Fallbeilregelung hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 27. Juli 2010 als verfassungsgemäß angesehen. Sowohl die Höhe des Betrages wie auch die Fallbeilregelung selbst sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber bewege sich noch im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung In dem diesem Beschluss zugrundeliegende Fall überschritten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag genau um 4,34 Euro.

Für betroffene Ärzte heißt das, bei Kindern, die in der Übergangszeit zwischen zwei Abschnitten berufstätig sind, oder sich in der Phase mit Aufnahme der Berufstätigkeit beziehungsweise Aufgabe der Berufstätigkeit befinden, genau zu rechnen, ob sie nicht durch eine einmonatige früher oder später aufzunehmende Beschäftigung den Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr sichern können. Auch eine gezielte Steigerung von Ausgaben, die Werbungskosten sind und die schädlichen Einkünfte mindern, kann den Kindergeldanspruch retten. Benötigt das Kind noch Arbeitsmittel, wie Bücher oder Laptop, oder sind schon Aufwendungen am Studienort zu tätigen (Studiengebühren, Zimmermiete, etc.) kann die Bezahlung im laufenden Jahr den Kindergeldanspruch der Eltern retten. Der schlichte Verzicht auf zustehende Einnahmen hingegen hilft nicht. Das wird als Umgehung des Gesetzes gewertet - die Einnahmen, auf die das Kind verzichtet hat, werden wieder hinzugerechnet.

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin.

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