Ladendiebstahl kostet Ärztin Berufserlaubnis

Nach mehreren Verurteilungen wegen Ladendiebstahls wurde einer Ärztin die Berufserlaubnis entzogen. Sie wehrte sich dagegen vor Gericht - doch ohne Erfolg.

Von Dagmar Dietrich Veröffentlicht:
Auch wenn es nur Kleinigkeiten sind, die unbezahlt in die Tasche wandern, für Ärzte hat das bei wiederholtem Male schwere Folgen.

Auch wenn es nur Kleinigkeiten sind, die unbezahlt in die Tasche wandern, für Ärzte hat das bei wiederholtem Male schwere Folgen.

© Gina Sanders / fotolia.com

BAYREUTH. "Lange Finger" machte eine Klinikärztin aus dem Landkreis Lichtenfels in den vergangenen Jahren in Einkaufsmärkten, indem sie Ware klammheimlich in ihrer Tasche verschwinden ließ, ohne zu bezahlen. Die Regierung von Oberfranken und damit der Freistaat Bayern verbot der aus dem Ausland stammenden Ärztin Ende 2009 die Ausübung ihres Berufes, nachdem sie zum dritten Mal beim Klauen erwischt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth klagte die 50-Jährige gegen das Berufsverbot, jedoch erfolglos.

Die Ärztin, die zuletzt in einer Klinik in Bayreuth und davor in Kulmbach tätig war, wurde zuletzt im Juni 2009 zu einer Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen Ladendiebstahls verurteilt. Bereits 2006 und 2008 hatte sie Geldstrafen wegen gleichartiger Straftaten kassiert, dennoch durfte sie weiter Patienten betreuen. Erst nach dem dritten strafbaren Fehltritt handelte die Bayreuther Behörde und verlängerte die Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr.

Der Vorsitzende Richter Gerd Lederer erklärte zu Prozessbeginn, dass deutsche Ärzte mit der Approbation zugelassen seien. Für ausländische Mediziner gebe es Ausnahmegenehmigungen, die in vierjährigen Abständen vom Freistaat Bayern verlängert werden könnten. Voraussetzung dafür sei jedoch nicht nur die berufliche sondern auch die charakterliche Eignung, wie Zuverlässigkeit und Würdigkeit.

Zu den Ladendiebstahlsdelikten der 50-Jährigen sagte er, dass die Ärztin, nachdem sie ertappt worden war, bei der Polizei stets falsch behauptet habe, dass ihr eine Freundin heimlich etwas in die Tasche gesteckt habe. Videoaufnahmen hätten jedoch gezeigt, dass die Ärztin meist allein stahl. In einem Prozess habe sie den Strafrichter angelogen und erklärt, dass sie nur Krankenschwester sei, mit diesen Angaben, so der Verwaltungsrichter, habe sie sich möglicherweise eine mildere Strafe erschlichen, die später nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden musste.

Der Verteidiger der Ärztin begründete die Klage damit, dass die Ladendiebstähle seiner Mandantin nichts mit dem Arztberuf zu tun hätten. Ein Mediziner könne ja auch einen Verkehrsunfall verursachen, ein Fahrverbot bekommen und dürfe trotzdem weiter arbeiten.

Richter Lederer sah die Nichtverlängerung der Berufserlaubnis der Behörde dennoch als gerechtfertigt an. Denn bei der Feststellung zur Unwürdigkeit zum Beruf des Arztes komme es nicht darauf an, ob die Straftaten in der Öffentlichkeit bekannt wurden, vielmehr sei dies abstrakt zu bewerten. Eine Ladendiebin passe eben nicht in das vertrauensvolle Umfeld eines Mediziners. Die Klägerin habe sich als "unwürdig" erwiesen.

Noch vor einem Urteil nahm die 50-Jährige ihre Klage zurück, um Prozesskosten zu sparen.

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