Auch Schwiegereltern haben Mitspracherecht

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Schwiegereltern können ihre Zuwendungen für das Ehepaar zurückverlangen, wenn die Ehe ihres Kindes geschieden wird. Darauf sollten sich auch Ärzte vor der Scheidung einstellen. Das kann auch die Praxis kosten.

Von Stefan Anft

Gehen Ärzte-Ehen auseinander, so können auch die Schwiegereltern wieder auf den Plan kommen. Und zwar dann, wenn sie während der Ehe Zuwendungen gemacht haben. Im Scheidungsfall können sie sie wieder zurückverlangen.

Erhält ein Ärzte-Ehepaar zum Beispiel  - gleich von welchem Elternteil - finanzielle oder anderweitige Zuwendungen wie beispielsweise ein Grundstück oder das Elternhaus, so muss nunmehr damit gerechnet werden, dass neben der Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren auch die Schwiegereltern ihre Rückforderungsrechte geltend machen.

Dies kann grundsätzlich soweit gehen, dass Schenkungen, die bei der Heirat getätigt worden sind, komplett an die Schwiegereltern herausgegeben werden müssen. Nicht selten führt dies jedoch gerade in ÄrzteEhen zu unbilligen Ergebnissen, wenn finanzielle Leistungen der Schwiegereltern beispielsweise zum Aufbau der Praxis verwendet wurden.

Noch deutlicher wird die Auswirkung der Rechtsprechung, wenn der Arzt nach Zuwendung eines Grundstücks oder eines Hauses in diesem seine Arztpraxis eröffnet hat und nunmehr bei Scheidung die Schenkung der Schwiegereltern zurückgeben muss. Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern stets im Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange zum Beispiel die Ehe des Arztes mit seiner Frau von der Zuwendung bis zur Trennung gedauert hat und welche Vermögensmehrung durch die Zuwendung bewirkt wurde.

Ferner sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes und der Schwiegereltern in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Regelmäßig ist für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand hatte, der Zweck der "ehebezogenen" Schenkung durch die Schwiegereltern, der in der Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind zu sehen ist, erreicht. Dies führt dazu, dass der Wert des zugewendeten Gegenstandes nicht vollständig zurückzugewähren ist, denn die Begünstigung auf Seiten des Arztes ist lediglich für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe zu entziehen.

Als obere Grenze eines Rückgewähranspruchs des Arztes ist der Betrag anzusetzen, um den sein Vermögen bei der Trennung von seiner Ehefrau in Folge der Leistung der Schwiegereltern noch gemehrt ist. Das heißt aber auch: Ist von der Zuwendung wertmäßig nichts mehr vorhanden, ist ein Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern unbegründet.

Wenden die Schwiegereltern zum Beispiel einem Arzt bei der Heirat beiden Eheleuten jeweils einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro zu, und zehn Jahre später trennen sich die Eheleute. Dann können die Schwiegereltern, die zwischenzeitlich keine nennenswerten Vermögenswerte mehr besitzen, von dem Arzt nunmehr 50 000 Euro zurückverlangen.

Aus vorstehendem Beispiel ergibt sich, dass nunmehr mit fachanwaltlicher Hilfe ermittelt werden muss, inwiefern der Arzt an seine Schwiegereltern trotz der zehnjährigen Ehe mit seiner Frau und losgelöst von der mit dieser vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung einen zusätzlichen Betrag zurückzuzahlen hat.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com

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