Anwendungsgebiete bleiben verboten in der Arzt-Werbung
HAMM (eb). Nicht nur bei Patienten, sondern auch bei Ärzten gilt: Registrierte homöopathische Arzneimittel dürfen ihnen gegenüber nicht mit ihren Anwendungsgebieten beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt.
Im konkreten Fall ging es um Werbung für ein homöopathisches Produkt, die nur in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurde. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass das Arzneimittel gegen Nieren- und Harnwegserkrankungen sowie Erkrankungen der Leber und Gallenblase wirke.
Das Oberlandesgericht (OLG) sah darin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz - anders als zuvor noch das Landgericht Bielefeld. Das hatte die Klage abgewiesen und im Grunde damit argumentiert, dass zwar das Heilmittelwerbeverbot bei Verbrauchern sinnvoll sei, weil diese vor Selbstmedikation geschützt werden sollen. Fachleute wie Ärzte dagegen wüssten, dass die Wirkung homöopathischer Arzneimittel nur sehr schwer nachgewiesen werden könne. Das OLG lehnte jedoch eine solche Einschränkung des Werbeverbots bei homöopathischen Arzneimitteln ab. Denn das Heilmittelwerbegesetz sehe eine solche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Fachkreisen nicht vor.
Das generelle Werbeverbot unter Angabe von Anwendungsgebieten gilt daher für homöopathische Arzneimittel, wenn diese nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind oder von der Registrierung ganz abgesehen wurde.
Az.: I-4 U 218/09