Schadenersatz nach Werdegang der Geschwister

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KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich jetzt zum Schadenersatz nach einem ärztlichen Kunstfehler an einem Kind geäußert. Besonders schwierig ist dabei die Prognose des Verdienstausfalls noch junger Kinder. Er orientiert sich an dem vermuteten Beruf und "einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang", heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil.

Im entschiedenen Fall erlitt der Kläger schon während der Geburt durch einen Behandlungsfehler des Gynäkologen einen schweren Hörschaden. Er erreichte später den Realschulabschluss und machte eine Ausbildung zum Tischler. Vater und Bruder haben höhere technische Berufe. Von dem Arzt verlangt der inzwischen 25-Jährige Schadenersatz für entgangenen Verdienst. Dabei behauptete er, ohne seinen Hörschaden hätte er Informationstechnologie studieren und danach entsprechend verdienen können.

Das Oberlandesgericht Braunschweig sprach Schadenersatz zu, unterstellte dabei aber einen Werdegang ähnlich dem der Eltern und des Bruders. Ein auf einem Studium fußendes Einkommen sei dagegen überzogen.

Dem ist der BGH nun gefolgt: Danach sind Eltern und Geschwister ein guter Maßstab für den voraussichtlichen Werdegang auch des Kindes. Ausreichende Anzeichen dafür, dass der Kläger ohne seinen Hörschaden studiert hätte, gebe es nicht. Im Zweifel sei von einem "voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten" und auch von dabei üblichen Phasen der Arbeitslosigkeit auszugehen.

Az.: VI ZR 186/08

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