Steuerabzug für den "letzten Strohhalm"
MÜNCHEN (mwo). Lebensbedrohlich erkrankte Patienten können die Kosten alternativer Heilmethoden von der Steuer absetzen. Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gelten auch nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung, wenn die Schulmedizin keine erfolgversprechende Behandlung mehr anzubieten hat. Damit rückte der BFH von seiner bislang strengeren Rechtsprechung ab. Grund sei die "notstandsähnliche Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung", die "den ‚Griff nach jedem Strohhalm‘ gebietet".
Mit seinem Leitsatzurteil geht der BFH über die Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht und in der Folge auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kassen lebensbedrohlich Kranken eine nicht anerkannte Alternativmethode dann bezahlen müssen, wenn nach bisherigen Erkenntnissen zumindest eine "begründete Hoffnung" auf Heilung oder Linderung besteht.
Az.: VI R 11/09