Umsatzrückgang ist kein Kündigungsgrund

MAINZ (bü). Hat ein Arbeitgeber einen Umsatzrückgang oder Rückgang bei den Einnahmen in einem Bereich oder einer Arbeitsgruppe zu verzeichnen, rechtfertigt das noch keine Kündigung von Mitarbeitern. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

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Der Arbeitgeber müsse es zunächst mit einer Änderungskündigung und reduzierter Arbeitszeit versuchen - oder prüfen, ob für einen "überzähligen" Kollegen an anderer Stelle im Betrieb ein Betätigungsfeld besteht.

Jedenfalls sei durch den Umsatzrückgang allein "der Beschäftigungsbedarf des Gekündigten nicht endgültig weggefallen".

Az.: 2 Sa 143/10

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