Vertrauensperson ist besonders wichtig bei Patientenverfügungen

Der Wille des Patienten wird von einem Betreuer festgestellt - der Arzt begleitet diesen Willen. So ist der Arzt auch vor späteren Vorwürfen geschützt, nicht im Interesse des Patienten gehandelt zu haben.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Neben der Patientenverfügung sollte auch immer eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt sein, damit der Arzt im Notfall einen Ansprechpartner hat.

Neben der Patientenverfügung sollte auch immer eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt sein, damit der Arzt im Notfall einen Ansprechpartner hat.

© dpa

DÜSSELDORF (iss). Wenn niedergelassene Ärzte mit ihren Patienten über das Thema Patientenverfügung reden, sollten sie ihnen vor allem eins deutlich machen: Das Allerwichtigste ist das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht.

"Als Arzt habe ich dann einen Ansprechpartner, mit dem ich auf Augenhöhe im Interesse des Patienten handeln kann", sagte der Vizepräsident der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo) Bernd Zimmer bei einer gemeinsamen Fortbildung der ÄKNo und der Rheinischen Notarkammer.

Hat der Patient keine Vertrauensperson benannt, die im Falle der Einwilligungsunfähigkeit in seinem Sinne entscheidet, muss der Arzt in der Regel das Betreuungsgericht informieren und die Bestellung eines Betreuers anregen.

"Im Praxisalltag ist das eine Katastrophe, wenn es eintritt", sagte Zimmer. Nicht immer reagieren die Gerichte so schnell, wie es erforderlich wäre.

"Wenn Ärzte nicht wissen, mit wem sie reden dürfen, kommen sie nicht an einer Betreuung vorbei", bestätigte der Bonner Notar Michael Uerlings.

Das liege auch im Interesse des behandelnden Arztes. Die Bestellung eines Betreuers schütze ihn vor späteren Vorwürfen, nicht im Interesse des Patienten gehandelt zu haben.

Das Patientenverfügungsgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, hat die Kompetenzen ganz klar geregelt: Der Arzt legt die Indikation fest, über den mutmaßlichen Willen des Patienten entscheidet der Bevollmächtigte oder Betreuer.

"Der Arzt begleitet die Feststellung des Patientenwillens im Konsil, aber er stellt ihn nicht fest", betonte Uerlings.

Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Mediziner die Hände gebunden sind, wenn er Bedenken gegen die Entscheidungen des Vertreters hat. "Sie können Ihre Mitwirkung verweigern und provozieren damit eine gerichtliche Entscheidung", erklärte der Jurist den Ärzten.

Auch das hat das Gesetz festgelegt: Die Gerichte werden nur im Konfliktfall aktiv. Verständigen sich der Arzt und der Vertreter über die weitere ärztliche Behandlung, reicht das aus. Wenn ein Patient eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt hat, sollte er sie dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden, empfiehlt Uerlings.

Die Betreuungsgerichte fragen das Register regelmäßig ab und können so feststellen, ob es von einem einwilligungsunfähigen Patienten eine Vorsorgevollmacht gibt.

Denn in der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die vom Patienten benannte Vertrauensperson gar nichts davon weiß. Hausarzt Zimmer empfiehlt seinen Kollegen deshalb, im Beratungsgespräch immer nachzuhaken, ob die eingesetzten Personen Bescheid wissen und - soweit vorhanden - das Original der Patientenverfügung besitzen.

"Ich biete den Patienten immer an, auch mir eine Kopie zu geben", berichtete Zimmer. Das könne im Bedarfsfall die Abläufe sehr erleichtern, etwa wenn sich ein Krankenhaus an den behandelnden Arzt wendet. "Ich kann dann den Kollegen in der Klinik die Kopie der Patientenverfügung faxen."

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