Fachärzte müssen sich auf ihr Gebiet beschränken

Berufsgericht verurteilt einen Facharzt zu einer Geldstrafe von 1500 Euro.

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Ein Mund- und Kieferchirurg darf keine Brustimplantate einsetzen, entschied der Hamburgische Berufsgerichtshof.

Ein Mund- und Kieferchirurg darf keine Brustimplantate einsetzen, entschied der Hamburgische Berufsgerichtshof.

© Dark Vectorangel / fotolia.com

HAMBURG (lu). Fachärzte müssen sich bei der Ausübung ihres Berufs grundsätzlich auf ihr Fachgebiet beschränken. Leistungen, die nicht zu diesem Gebiet gehören, dürfen mit Ausnahme von Notfällen weder erbracht noch angeboten werden, wie ein Urteil des Hamburgischen Berufsgerichtshofs unterstreicht.

Im konkreten Fall hatte ein Mund- und Kieferchirurg in einer Klinik in über 600 Operationen Brustimplantate eingesetzt. Der Beklagte war zugleich Geschäftsführer der Klinik-GmbH und warb entsprechend für seine Dienstleistungen, zu denen auch die Straffung von Bauchdecken und Oberarmen gehörte. Dabei wies er nicht auf seinen Facharzttitel als Mund- und Kiefer-Chirurg hin.

Die Ärztekammer wertete dies als Verstoß gegen das aus der Hamburger Berufsordnung für Ärzte resultierenden Verbot, auf einem anderen als dem eigenen Fachgebiet tätig zu werden.

Der Sinn und Zweck dieser Beschränkung sei es, das Vertrauen der Patienten in die Fähigkeiten des aufgesuchten Arztes nicht zu unterlaufen. Damit sei der Arzt nicht berechtigt, ästhetisch-plastische chirurgische Eingriffe an Rumpf und Extremitäten vorzunehmen. Die Kammer erlegte ihm eine Geldbuße von 1500 Euro auf.

Der Arzt zog zunächst vors Berufsgericht, weil er sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt sah. Zudem wies er darauf hin, dass die Komplexität der Brust-Op deutlich geringer sei als bei Eingriffen in seinem Fachgebiet.

Allerdings scheiterte er mit seinem Anliegen, und auch die Berufung vor dem Hamburgischen Berufsgerichtshof brachte keinen Erfolg. Argument der Richter: Das Hamburgische Berufsrecht regele die Sache eindeutig.

Fachärzte bleiben demnach auch auf ihr Gebiet beschränkt, "wenn sie fachlich in der Lage sind, auch andere Leistungen zu erbringen, die anderen Fachgebieten zugeordnet sind", sagt Dr. Marc Sieper, Fachanwalt für Medizinrecht aus Sindelfingen. Berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei dies, wenn ein Notfall vorliege oder dies ausnahmsweise geschehe. "Das systematische Anbieten fachfremder Leistungen ist jedoch als Berufsrechtsverstoß zu werten", so Sieper.

Az.: 6 Bf 60/10.HBG

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