Bundesfinanzhof: Sprachreise ist immer teils privat, teils beruflich
Beruflich veranlasste Sprachreisen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anteilig geltend gemacht werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Veröffentlicht:MÜNCHEN (mwo). Die Kosten einer Sprachreise gelten nie voll, immerhin aber anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. In der Regel muss das Finanzamt wohl die Hälfte der Kosten anerkennen, wenn die Sprachkenntnisse beruflich benötigt werden, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Beruflich veranlasste Sprachreisen konnten schon immer steuerlich geltend gemacht werden. Problem war häufig, dass auch schon geringe private Mit-Gründe der Berücksichtigung komplett entgegenstanden. Wie berichtet, können nach neuer Rechtsprechung Reisekosten aber auch aufgeteilt werden, etwa anteilig nach Tagen.
Im konkreten Streitfall hatte ein Bundeswehroffizier 4000 Euro für eine 25-tägige Sprachreise nach Südafrika ausgegeben. Das Finanzamt und das Finanzgericht ließen die Kosten der Sprachreise nicht als Werbungskosten zu. Der BFH hob diese Entscheidung nun auf.
Bei einer Sprachreise sei generell anzunehmen, dass sie auch privat veranlasst ist; die Kosten seien daher zu teilen, urteilte der BFH. Das gelte auch dann, wenn der Kurs nur Grundkenntnisse vermittelt, sofern dies für die Arbeit ausreicht.
Eine Aufteilung nach Tagen sei hier aber nicht sinnvoll. Denn berufliche und private Interessen würden sich bei einer Sprachreise ständig vermischen. Eine sinnvolle Aufteilung soll nun das Finanzgericht finden. Gegebenenfalls sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Kosten zur Hälfte steuerlich anerkannt werden, so der BFH.
Az.: VI R 12/10